Necessity of non-statutory legal counsel in constitutional complaints
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court (2nd Senate, 1st Chamber) dismissed the applicant's constitutional complaints without further reasoning and rejected the motion to admit a third party as counsel, thereby upholding the non-admission of the case. The dispute involved a procedural challenge to the denial of legal representation and the substantive constitutional complaints underlying the filing. The decisive legal basis was § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, which permits the court to waive detailed reasoning when the likelihood of success is insufficient, combined with § 22 Abs. 1 BVerfGG, which requires that the admission of external counsel be objectively useful and subjectively necessary to be granted.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Necessity of non-statutory legal counsel in constitutional complaints: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Frau N. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 ; BVerfGK 13, 171 ). Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht hinreichend dar, warum es ihm unzumutbar gewesen sein sollte, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulasung mangels Erforderlichkeit
[TENOR]
1. Der Antrag auf Zulassung von Frau N. als Beistand wird abgelehnt.
2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Frau N. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 ; BVerfGK 13, 171 ). Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht hinreichend dar, warum es ihm unzumutbar gewesen sein sollte, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.