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2 BvR 341/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210624.2bvr034121 KI-generiert

Reimbursement of attorney's costs upon procedural dismissal following administrative court's self-correction of the contested act

Geschäftsnummer 2 BvR 341/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court ordered the respondent state to reimburse the complainant’s necessary attorney’s fees, setting the matter value at €15,000, following the complainant’s declaration that the case was settled. The dispute arose from a constitutional complaint against an administrative court decision that had denied the complainant’s application for interim enforcement measures under § 80 Abs. 7 VwGO; the underlying administrative court later amended its initial order to grant the enforcement request, rendering the constitutional complaint moot. Applying § 34a Abs. 3 BVerfGG, the court determined that reimbursement was equitable because the public authority had withdrawn its objection by correcting the contested act, thereby acknowledging the merit of the complainant’s request, which precluded any further assessment of the constitutional complaint’s success prospects. The matter value was calculated pursuant to § 37 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG in conjunction with § 14 Abs. 1 RVG.

Legislator-Regeste

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§ 80 Abs 7 VwGO, § 34a Abs. 3 BVerfGG, § 34 Abs. 1 BVerfGG, § 14 Abs. 1 RVG; Reimbursement of attorney's costs upon procedural dismissal following administrative court's self-correction of the contested act: b) Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 25. Januar 2021 abgeändert und dem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stattgegeben. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass es das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet. Auf die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

Schlagwörter

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Streitgegenstand Kostenersatz administrative Entlassung Verwaltungsgebühren Prozesshandlung Vollstreckungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 49, 70
BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl.
BVerfGE 66, 152
BVerfGE 85, 109
BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).
BVerfGE 33, 247
BVerfGE 33, 247 ; BVerfG, Beschluss der 1.
2 BvR 2160/17
Reimbursement of costs in constitutional complaint following grant of legal aid in asylum proceedings
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Volltext

Kammerbeschluss: Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung infolge Abänderungsentscheidung durch das Ausgangsgericht gem § 80 Abs 7 VwGO - Gegenstandswertfestsetzung

[TENOR]

Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 (in Worten: fünfzehntausend) Euro festgesetzt.

[GRUENDE]

1. Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer beide Verfahren mit Schriftsatz vom 8. April 2021 für erledigt erklärt hat.

2. Der Antrag auf Auslagenerstattung hat Erfolg.

a) Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall ‒ falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind ‒ davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren der beschwerdeführenden Person selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2017 - 2 BvR 2160/17 -, Rn. 5).

b) Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 25. Januar 2021 abgeändert und dem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stattgegeben. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass es das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet. Auf die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.