Conflict between positive probation prognosis and negative § 81g StPO DNA profile prognosis requiring enhanced judicial reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court refused to admit the constitutional complaint for decision, thereby leaving the lower court orders in force, as the complaint was deemed inadmissible due to a failure to meet substantive subsidiarity requirements and insufficient reasoning. The case concerned a criminal defendant, previously sentenced to a suspended prison term for theft and property damage, who challenged the subsequent order mandating the molecular genetic examination of his bodily cells to establish a DNA profile for future identification purposes under § 81g StPO, arguing a violation of information self-determination. Although the Constitutional Court held that the complaint lacked the required depth of engagement with prior judicial reasoning and existing case law, it noted that the conflicting positive social prognosis for probation and the negative legal prognosis for future criminality by different courts should have necessitated a higher level of justification in the § 81g StPO order to satisfy constitutional standards.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 81g StPO, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 56 StGB, § 40 Abs. 3 GOBVerfG; Conflict between positive probation prognosis and negative § 81g StPO DNA profile prognosis requiring enhanced judicial reasoning: The case concerned a criminal defendant, previously sentenced to a suspended prison term for theft and property damage, who challenged the subsequent order mandating the molecular genetic examination of his bodily cells to establish a DNA profile for future identification purposes under § 81g StPO, arguing a violation of information self-determination. Although the Constitutional Court held that the complaint lacked the required depth of engagement with prior judicial reasoning and existing case law, it noted that the conflicting positive social prognosis for probation and the negative legal prognosis for future criminality by different courts should have necessitated a higher level of justification in the § 81g StPO order to satisfy constitutional standards.
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KI-generiertCited in the dispositive to declare the application for interim relief moot due to the non-admission of the constitutional complaint.
Volltext
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde bzgl der Anordnung eines "genetischen Fingerabdrucks" gem § 81g Abs 1 S 1 StPO mangels hinreichender Begründung unzulässig - verfassungsrechtliche Bedenken bei gegenläufigen Prognosen hinsichtlich Strafaussetzung zur Bewährung einerseits und Maßnahme gem § 81g StPO andererseits
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
[GRUENDE]
A.
I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren gemäß § 81g StPO.
1. Das Amtsgericht Rosenheim verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 14. Mai 2019 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 ordnete das Amtsgericht Rosenheim gemäß § 81g StPO die molekulargenetische Untersuchung der durch eine körperliche Untersuchung erlangten Körperzellen des Beschwerdeführers zur Feststellung eines DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren an.
3. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde, die das Landgericht Traunstein mit Beschluss vom 23. April 2021 verwarf.
II. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung. Er beanstandet ausdrücklich nicht die Annahme einer geeigneten Anlasstat, sondern allein die negative Legalprognose.
B. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.
I. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG und ist deshalb unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen der materiellen Subsidiarität. Der Beschwerdeführer hat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Verwendung von § 81g StPO im fachgerichtlichen Verfahren - insbesondere in seiner Beschwerdebegründung - nicht ansatzweise thematisiert. Er lässt zudem eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung und der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vermissen.
II. Ungeachtet dessen begegnen die amts- und landgerichtlichen Entscheidungen gemäß § 81g StPO verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn in keiner der Entscheidungen erfolgt im Rahmen der Prognose, dass gegen den Beschwerdeführer künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden, eine Auseinandersetzung mit der der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung zugrundeliegenden abweichenden Legalprognose des Amtsgerichts im Urteil vom 14. Mai 2019. Dies wäre indes geboten gewesen.
Da der nach dem Gesetzeszweck zwischen § 56 StGB und § 81g StPO unterschiedliche Prognosemaßstab nicht aus den Augen verloren werden darf, besteht zwar keine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 18; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 -, Rn. 26). Bei gegenläufigen Prognosen verschiedener Gerichte bedarf es jedoch regelmäßig einer erhöhten Begründungstiefe für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung, mit der eine Maßnahme nach § 81g StPO angeordnet wird (vgl. BVerfGE 103, 21 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 -, Rn. 26).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.