Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvE 10/20 ECLI:DE:BVerfG:2021:es20210622.2bve001020 KI-generiert

Mootness of organ dispute over parliamentary mask mandate following withdrawal of petition

Geschäftsnummer 2 BvE 10/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court ordered the dismissal of the proceedings as the case was mooted by the applicants’ withdrawal of their constitutional complaint, with the Court finding no public interest in continuing the litigation given its intention to reject the main application as inadmissible. The dispute involved a members-of-parliament organ dispute (Organstreitverfahren) challenging a general administrative order issued by the parliamentary body, which mandated the wearing of face masks within the legislative chamber’s buildings. The decisive legal basis for the dismissal was that the Organstreitverfahren requires an adversarial context and a subsiding need for legal protection (Rechtsschutzbedürfnis); as the withdrawal of the petition extinguished this need, and the main claim lacked sufficient justification under § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, the court dismissed the case under § 24 BVerfGG.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, § 24 BVerfGG; Mootness of organ dispute over parliamentary mask mandate following withdrawal of petition: Die Antragsteller sind Mitglieder des Deutschen Bundestages. Sie haben sich im Wege des Organstreitverfahrens gegen eine vom Antragsgegner erlassene Allgemeinverfügung vom 5. Oktober 2020 gewandt, die insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ("Maskenpflicht") in den Gebäuden des Deutschen Bundestages vorsieht. Auf die gerichtliche Ankündigung der Absendung und Veröffentlichung einer Entscheidung des Zweiten Senats hin haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit am 13. April 2021 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenem Schreiben die Rücknahme der Organklage erklärt.

Schlagwörter

KI-generiert
Rückzug des Rechtsbegehrens Verwaltungsbeschwerde Streitgegenstand Parlamentsrecht Kündigungsschutz Schutz des öffentlichen Interesses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 126, 55
BVerfGE 126, 55 ; 129, 356 ; 134, 141 ; 139, 239 ; stRspr).
BVerfGE 67, 100
BVerfGE 67, 100 ; 68, 1 ; 119, 302 ; 139, 239 ) weggefallen.
BVerfGE 24, 299
hierzu BVerfGE 24, 299 ; 83, 175 ; 87, 207 ).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Einstellung eines Organstreitverfahrens bzgl "Maskenpflicht" im Deutschen Bundestag nach Antragsrücknahme - kein öffentliches Interesse an Verfahrensfortsetzung angesichts einstimmig beabsichtigter Verwerfung des Hauptantrags als unzulässig

[TENOR]

Das Verfahren wird eingestellt.

[GRUENDE]

Die Antragsteller sind Mitglieder des Deutschen Bundestages. Sie haben sich im Wege des Organstreitverfahrens gegen eine vom Antragsgegner erlassene Allgemeinverfügung vom 5. Oktober 2020 gewandt, die insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ("Maskenpflicht") in den Gebäuden des Deutschen Bundestages vorsieht. Auf die gerichtliche Ankündigung der Absendung und Veröffentlichung einer Entscheidung des Zweiten Senats hin haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit am 13. April 2021 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenem Schreiben die Rücknahme der Organklage erklärt.

Das Verfahren ist einzustellen. Bei dem Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 63 ff. BVerfGG handelt es sich um ein kontradiktorisches Verfahren (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 129, 356 ; 134, 141 ; 139, 239 ; stRspr). Mit der Antragsrücknahme ist auch das für den Organstreit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 68, 1 ; 119, 302 ; 139, 239 ) weggefallen. Ein öffentliches Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens besteht angesichts der einstimmig beabsichtigten Verwerfung des in Ansehung von § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG unzureichend begründeten Hauptsacheantrags als unzulässig nach § 24 BVerfGG nicht, so dass dahinstehen kann, ob der Senat das Verfahren trotz des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses der Antragsteller fortsetzen könnte (vgl. hierzu BVerfGE 24, 299 ; 83, 175 ; 87, 207 ).