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2 BvQ 63/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210623.2bvq006321 KI-generiert

Preliminary revocation of driver’s license: Constitutional emergency relief inadmissible due to failure to exhaust specialized court remedies

Geschäftsnummer 2 BvQ 63/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (Second Senate, Third Chamber) rejected the applicant’s request for provisional relief, thereby upholding the lower court's administrative measures; the applicant did not prevail. The dispute concerned the preliminary revocation of the applicant’s driver’s license under Section 111a(1) Sentence 1 of the Code of Criminal Procedure (StPO), which the applicant challenged via a constitutional emergency application (Eilrechtsschutz). The Court held the application inadmissible because the applicant had failed to exhaust the ordinary legal remedies by waiting for the decision of the local court (Amtsgericht) on the motion for remedy and the subsequent appeal to the regional court (Landgericht) under Sections 306(2) and 309 StPO. Under Section 90(2) Sentence 1 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), judicial review by the constitutional court requires prior examination by competent specialized courts, and the Court found no exception applicable under Section 90(2) Sentence 2 BVerfGG, as waiting for the specialized courts’ decisions—which are obligated to act swiftly within three days—did not amount to an unbearable or unavoidable disadvantage.

Legislator-Regeste

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§ 111a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 306 Abs. 2 StPO, § 309 StPO, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 308 Abs. 2 StPO, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; Preliminary revocation of driver’s license: Constitutional emergency relief inadmissible due to failure to exhaust specialized court remedies: Im vorliegenden Fall ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor der (Nicht-)Abhilfeentscheidung und vor der Beschwerdeentscheidung auch nicht deshalb geboten, weil das Verfahren von allgemeiner Bedeutung oder dem Antragsteller das Abwarten der fachgerichtlichen Entscheidungen unzumutbar im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wäre.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtlicher Widerruf Führerausweisentzug Vorentscheid Vorläufige Maßnahmen Normenkontrolle Strafprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 4, 193
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Volltext

Erfolgloser Eilantrag bzgl der Entziehung einer Fahrerlaubnis - Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, da der Antrag unzulässig ist. Der Antragsteller hat den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß ausgeschöpft (1.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass angesichts der insoweit strengen Maßstäbe (2. a)) dem Antragsteller ein Zuwarten bis zu einer fachgerichtlichen Entscheidung unzumutbar wäre (2. b)).

1. Der Antragsteller hat in Bezug auf die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO den Rechtsweg noch nicht erschöpft, da er weder die Abhilfe- beziehungsweise Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts (vgl. § 306 Abs. 2 StPO) noch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts (vgl. § 309 StPO) abgewartet hat. Für eine ordnungsgemäße Rechtswegerschöpfung sind grundsätzlich auch im Verfahren des verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutzes die Entscheidungen der Fachgerichte über den eingelegten Rechtsbehelf abzuwarten. Denn § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zielt darauf ab, eine ordnungsgemäße Vorprüfung der Beschwerdepunkte durch die zuständigen gerichtlichen Instanzen zu gewährleisten, dadurch das Bundesverfassungsgericht zu entlasten und für seine eigentliche Aufgabe des Verfassungsschutzes freizumachen (vgl. BVerfGE 4, 193 ). Der fachgerichtliche Rechtschutz bietet dem Antragsteller auch eine weitergehende Rechtsschutzmöglichkeit als das verfassungsgerichtliche Verfahren, da das Beschwerdegericht eine umfassende Rechtsprüfung vornimmt und nach § 308 Abs. 2 StPO zur Amtsaufklärung verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. November 2020 - 2 BvQ 87/20 -, Rn. 46 f.).

2. Im vorliegenden Fall ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor der (Nicht-)Abhilfeentscheidung und vor der Beschwerdeentscheidung auch nicht deshalb geboten, weil das Verfahren von allgemeiner Bedeutung oder dem Antragsteller das Abwarten der fachgerichtlichen Entscheidungen unzumutbar im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wäre.

a) Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG und auch bei der Frage, ob dem Antragsteller ein Zuwarten bis zu einer fachgerichtlichen Entscheidung unzumutbar ist, weil ihm ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil drohte (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), ist ein strenger Maßstab zugrunde zu legen. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten. Erst recht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvQ 93/20 -, juris, Rn. 4).

b) Nach diesen Maßstäben ist eine Unzumutbarkeit des Zuwartens nicht ersichtlich. Das Amtsgericht Gera sowie das Landgericht sind gehalten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die zu einem möglichst raschen und sachgerechten Abschluss des Verfahrens führen. Dies hat der Antragsteller grundsätzlich abzuwarten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, Rn. 3). Nach der Sollvorschrift des § 306 Abs. 2 StPO entscheidet das Amtsgericht über die (Nicht-)Abhilfe grundsätzlich binnen drei Tagen. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fachgerichte nicht innerhalb einer vertretbaren Zeit eine Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers treffen werden. Dabei ist es in Bezug auf die eigenständige Beschwerdeentscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unerheblich, wie viel Zeit die Fachgerichte üblicherweise für den Erlass eines Strafbefehls oder für die Terminierung einer Hauptverhandlung benötigen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.