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2 BvR 1054/19 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210602.2bvr105419 KI-generiert

Constitutional complaint: denial of oral hearing under § 495a ZPO and failure to demonstrate causal link between right-to-be-heard violation and loss of declaratory interest

Geschäftsnummer 2 BvR 1054/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for a decision, leaving the lower court's judgment of the claim for lack of a legitimate interest in the assertion of a legal right intact. The complainant challenged the lower civil court's refusal to conduct the oral hearing mandated by § 495a Sentence 2 ZPO in a dispute against a legal professional services entity, alleging a violation of the right to be heard under Article 103(1) of the Basic Law. While the Court acknowledged that omitting the required oral hearing indeed violated the complainant's right to be heard, it held that the complaint failed to substantiate that this procedural defect caused the adverse outcome, reasoning that the claim was devoid of prospects of success due to the lack of a disputed legal relationship under § 256(1) ZPO, a deficiency that could not have been cured even if the complainant had been granted a hearing.

Legislator-Regeste

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Art 103 Abs 1 GG, § 92 BVerfGG, § 495a Satz 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint: denial of oral hearing under § 495a ZPO and failure to demonstrate causal link between right-to-be-heard violation and loss of declaratory interest: Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Darlegungs- und Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Zwar verletzt das Unterlassen der nach § 495a Satz 2 ZPO gebotenen mündlichen Verhandlung den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 2126/11 -, Rn. 21 ff.). Indes legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dar, dass es bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu einer Klageabweisung gekommen wäre und die angegriffene Entscheidung daher auf dem Gehörsverstoß beruht.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten ZPO-Bestimmung Feststellungsentscheid Wegfall des Rechtsschutzinteresses ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unterlassen der nach § 495a S 2 ZPO gebotenen mündlichen Verhandlung verletzt Gehörsanspruch (Art 103 Abs 1 GG) - allerdings mangelnde Darlegungen zum Beruhen bei erkennbarer Aussichtslosigkeit der Klage im Ausgangsverfahren

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Darlegungs- und Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Zwar verletzt das Unterlassen der nach § 495a Satz 2 ZPO gebotenen mündlichen Verhandlung den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 2126/11 -, Rn. 21 ff.). Indes legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dar, dass es bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu einer Klageabweisung gekommen wäre und die angegriffene Entscheidung daher auf dem Gehörsverstoß beruht.

Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klage des Beschwerdeführers das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlte, weil zwischen ihm und der beklagten Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zu keiner Zeit ein streitiges Rechtsverhältnis bestand. Diesem Mangel hätte der Beschwerdeführer auch bei Erteilung eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung nicht abhelfen können, der im Übrigen entbehrlich war, weil schon die Beklagte darauf mit Schriftsatz vom 14. Januar 2019 hingewiesen hatte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.