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2 BvR 307/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210615.2bvr030721 KI-generiert

Constitutional complaint inadmissible for lack of sufficient reasoning and failure to address prior decision grounds

Geschäftsnummer 2 BvR 307/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court denied the applicant's petition for review and simultaneously rejected the application for legal aid and the appointment of counsel. The case involved a constitutional complaint challenging unspecified prior decisions, which the Court found manifestly inadmissible due to a failure to meet the procedural requirement of sufficient reasoning. The decisive legal basis was Section 93a(2) and Section 23(1) of the Federal Constitutional Court Act, under which the Court determined that the complaint did not plausibly demonstrate a violation of fundamental rights and lacked any argumentative engagement with the grounds of the attacked decisions; consequently, the lack of prospects for success precluded the granting of legal aid under the corresponding provisions of the Code of Civil Procedure.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 114 ZPO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint inadmissible for lack of sufficient reasoning and failure to address prior decision grounds: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt - unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen - offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 101, 331 ; BVerfGK 14, 402 ) erfolgt nicht ansatzweise.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Recht auf einen Verteidiger Verletzung von Verfahrensrechten Revisionsgrund Demonstrationsrecht Zivilprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 88, 40
BVerfGE 88, 40 ; 101, 331 ; BVerfGK 14, 402 ) erfolgt nicht ansatzweise.
BVerfGE 1, 109
BVerfGE 1, 109 ; BVerfG, Beschluss der 2.
2 BvR 336/19
Subsidiarity violation where hearing remedy failed to identify ignored arguments in non-prosecution review
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Volltext

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

[TENOR]

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt - unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen - offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 101, 331 ; BVerfGK 14, 402 ) erfolgt nicht ansatzweise.

II. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2020 - 2 BvR 336/19 -, Rn. 14) zu verneinen.

III. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.