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2 BvR 908/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210602.2bvr090821 KI-generiert

Interim suspension of extradition for failure to assess risk of inhuman detention conditions in receiving state

Geschäftsnummer 2 BvR 908/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court granted the applicant's urgent application, ordering a temporary suspension of the applicant's handover to Romanian authorities for up to six months pending the decision on the main constitutional complaint, thereby granting relief to the applicant. The dispute arose from a lower court's decision to execute an extradition request, which the applicant challenged under Article 4 of the Charter of Fundamental Rights, arguing that the specialized courts failed to adequately assess the risk of inhuman or degrading treatment in Romanian detention. The decisive legal basis for the interim measure was that the constitutional complaint was neither inadmissible nor obviously unfounded, as the lower court did not sufficiently investigate specific detention conditions, such as potential overcrowding or quarantine housing arrangements, nor provide its own danger prognosis; the subsequent balancing of interests favored the applicant because the risk of irreversible constitutional harm from an unlawful transfer outweighed the reversible inconvenience of delaying a potentially lawful handover.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, Art. 4 GRCh; Interim suspension of extradition for failure to assess risk of inhuman detention conditions in receiving state: Zur Verfahrenssicherung wird die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden gemäß § 32 Abs. 1 und Abs. 2 BVerfGG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.

Schlagwörter

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Auslieferungshaft Vorläufiger Rechtsschutz bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen Grundrechte verspätetes Asylgesuch Überhaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG
Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Art. 4 GRCh
Es erscheint vielmehr möglich, dass die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 4 GRCh verletzt, weil das Gericht seiner Verpflichtung nach Art.

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 55, 1
BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ).
BVerfGE 42, 103
BVerfGE 89, 38
BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr).
BVerfGE 105, 365
BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
2 BvR 1845/18
Interim suspension of extradition to Romania pending constitutional review; validity of interim order issued without reasoned grounds under BVerfGG
2 BvR 2100/18
Interim suspension of European Arrest Warrant execution due to insufficient individualized assessment of detention conditions in the issuing state
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Volltext

Erfolgreicher Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: einstweilige Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers an Rumänien - mangelnde fachgerichtliche Aufklärung der Haftbedingungen im Zielstaat der Auslieferung

[TENOR]

1. Die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.

2. Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

[GRUENDE]

Zur Verfahrenssicherung wird die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden gemäß § 32 Abs. 1 und Abs. 2 BVerfGG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.

1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ).

Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 ). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).

2. Nach diesen Maßstäben ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen.

a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es erscheint vielmehr möglich, dass die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 4 GRCh verletzt, weil das Gericht seiner Verpflichtung nach Art. 4 GRCh, auf der zweiten Prüfungsstufe im Einzelfall zu prüfen und durch zusätzliche Informationen aufzuklären, ob der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in einer rumänischen Haftanstalt einer Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein wird, nicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 42 ff.). Nach der Mitteilung der rumänischen Behörden vom 1. Februar 2021 sollen dem Beschwerdeführer in der rumänischen Strafhaft unabhängig von einer konkreten Haftanstalt mindestens 3 m² persönlicher Raum zur Verfügung stehen. Der angegriffene Beschluss lässt aber insbesondere eine Prüfung des Gerichts, ob zu dem Raummangel weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten, nicht erkennen (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 50). Das Oberlandesgericht ist auch nicht darauf eingegangen, dass nach dem Schreiben der rumänischen Behörden vom 11. März 2021 unklar bleibt, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers während der Quarantänehaft in einer Einzel- oder einer Gemeinschaftszelle erfolgen soll. Ferner lässt sich dem angegriffenen Beschluss eine eigene Gefahrenprognose des Gerichts, um die Belastbarkeit der neuen Zusicherungen einschätzen zu können, nicht entnehmen (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 56).

b) Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Folgen, die einträten, wenn der Beschwerdeführer überstellt werden würde, sich später aber herausstellte, dass die Überstellung rechtswidrig war, wiegen schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Überstellung einstweilen untersagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass sie ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre dem Beschwerdeführer eine erfolgreiche Geltendmachung seiner Einwände gegen die Überstellung voraussichtlich nicht mehr möglich. Demgegenüber könnte der Beschwerdeführer, sollte sich die geplante Überstellung als rechtmäßig erweisen, zu einem späteren Zeitpunkt an die rumänischen Behörden übergeben werden. Sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.