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1 BvR 1211/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210531.1bvr121121 KI-generiert

Removal of professional guardian for refusing consent to medically indicated vaccination

Geschäftsnummer 1 BvR 1211/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint, leaving the lower court decisions dismissing the applicant's challenge in force. The dispute involved a professional guardian, a lawyer, who was removed from office for lack of suitability after he refused to consent to a medically indicated corona vaccination for a 93-year-old client with dementia, arguing that the potential side effects outweighed the benefits. The applicant alleged a violation of his right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law, claiming his risk-benefit assessment was ignored. The Court held the complaint inadmissible and without prospect of success, reasoning that the applicant had been heard, and that under Articles 2(2) and 2(1) of the Basic Law and §§ 1904 and 1908b of the German Civil Code, a guardian is obligated to consent to medically necessary treatments that protect the ward's life and health; persistent refusal to fulfill this duty justifies removal for lack of suitability, with the ward's self-determination rights primarily governed by their actual or presumed will.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 1904 BGB, § 1904 Abs. 2 BGB, § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Removal of professional guardian for refusing consent to medically indicated vaccination: The dispute involved a professional guardian, a lawyer, who was removed from office for lack of suitability after he refused to consent to a medically indicated corona vaccination for a 93-year-old client with dementia, arguing that the potential side effects outweighed the benefits. The applicant alleged a violation of his right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law, claiming his risk-benefit assessment was ignored. The Court held the complaint inadmissible and without prospect of success, reasoning that the applicant had been heard, and that under Articles 2(2) and 2(1) of the Basic Law and §§ 1904 and 1908b of the German Civil Code, a guardian is obligated to consent to medically necessary treatments that protect the ward's life and health; persistent refusal to fulfill this duty justifies removal for lack of suitability, with the ward's self-determination rights primarily governed by their actual or presumed will.

Schlagwörter

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Sorgfaltspflicht Wegnahmerecht Recht auf Leben Vormund Anspruch auf rechtliches Gehör Gesundheitsbezogene Angaben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Provision cited in the dispositive order to justify the omission of further reasoning in the non-acceptance decision.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Verhinderung einer medizinisch gebotenen Impfung (hier: Corona-Schutzimpfung für 93-jährige) begründet mangelnde Eignung eines Berufsbetreuers iSd § 1908b Abs 1 S 1 BGB - Verfassungsbeschwerde eines Betreuers gegen seine Entlassung erfolglos

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Entlassung eines Berufsbetreuers im Zusammenhang mit einer Corona-Schutzimpfung (Impfung).

I. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und vormaliger Berufsbetreuer einer 93-Jährigen (im Folgenden: Betroffene), die an Demenz leidet und durch Dritte im Rahmen von Tagespflege zu Hause gepflegt wird. Daneben war der Beschwerdeführer für mindestens zwei weitere Personen als Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge bestellt. In allen drei Verfahren wirkte der Beschwerdeführer einer Impfung der betreuten Personen entgegen, weil er nach eigener Einschätzung das damit verbundene Risiko im Verhältnis zu ihrem Nutzen für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der betreuten Personen als schwerwiegender erachtete.

Nachdem das Betreuungsgericht den Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert hatte, entließ es ihn schließlich als Betreuer der Betroffenen wegen mangelnder Eignung, ihre Angelegenheiten zu besorgen. Das Beschwerdegericht bestätigte die Entscheidung. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde. Er rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil die Gerichte seine Risiko-Nutzen-Abwägung einer Impfung für die Betroffene, die wegen der noch nicht zu überblickenden Nebenwirkungen mit "Russisch Roulette" gleichzusetzen sei, nicht angehört hätten.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil keine Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels einer den § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechenden Begründung bereits unzulässig; sie hat damit keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Er ist vor seiner Entlassung als Betreuer jedoch durchaus gehört worden.

Auch im Übrigen ist gegen die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, ein System der Hilfe und des Schutzes für betreute Menschen vorzusehen, welche die Erforderlichkeit einer medizinischen Behandlung zur Abwehr erheblicher Erkrankungen nicht erkennen oder nicht danach handeln können (vgl. BVerfGE 142, 313 ). Nach der gesetzgeberischen Ausgestaltung (vgl. §§ 1901 ff. BGB) ist der Wille einer betreuten Person wegen ihres grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts für den Betreuer und die staatlichen Organe handlungsleitend (vgl. BVerfGE 142, 313 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2021 - 1 BvR 413/20 -, Rn. 30 f.).

Die Ersetzung des Willens der Betreuten durch den Betreuer und das Betreuungsgericht kommt unter den Voraussetzungen des § 1904 BGB überhaupt nur subsidiär in Betracht, wenn ihr tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille nicht festzustellen ist. Wenn die ärztliche Maßnahme - wie hier möglicherweise die Impfung - medizinisch angezeigt ist und bei ihrer Unterlassung eine begründete Gefahr für Leben oder Gesundheit des Betreuten besteht, muss das Betreuungsgericht gemäß § 1904 Abs. 2 BGB die Nichteinwilligung des Betreuers in den Eingriff genehmigen. Ansonsten ist der Betreuer in Erfüllung seiner besonderen Verantwortung für die betreute Person zur Einwilligung in die Maßnahme verpflichtet. Die dauerhafte Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann die Entlassung eines Betreuers gemäß § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB rechtfertigen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.