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1 BvR 690/20 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210510.1bvr069020 KI-generiert

Refusal of constitutional complaint and denial of associate counsel admission for lack of demonstrated necessity under § 22 BVerfGG

Geschäftsnummer 1 BvR 690/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (First Senate, Third Chamber) refused to admit the constitutional complaint for decision and simultaneously rejected the application for admission of a specific associate as legal representation. The dispute concerned a request for the court to authorize a non-lawyer to act as counsel, which the petitioner claimed was necessary, but the Court found the petitioner failed to demonstrate why representation by a qualified lawyer or law professor was unreasonable. Under § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, admission of an associate requires that it be both subjectively necessary for the client and objectively useful for the court's proceedings; the absence of such justification led to the denial of the request and the non-admission of the complaint without further reasoning pursuant to § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Refusal of constitutional complaint and denial of associate counsel admission for lack of demonstrated necessity under § 22 BVerfGG: Dem Antrag auf Zulassung als Beistand gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 ; 68, 360 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, juris Rn. 7). Vorliegend ist nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder eine Lehrerin oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen.

Schlagwörter

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gesetzliche Vertretung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Subjektives Recht Zeugnisverweigerungsrecht Gegenanwalt Verfassungsgerichtsbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung (§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG) mangels Darlegung der Notwendigkeit

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Zulassung der Frau D…, als Beistand wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Dem Antrag auf Zulassung als Beistand gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 ; 68, 360 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, juris Rn. 7). Vorliegend ist nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder eine Lehrerin oder einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.