Insufficient substantiation of equality-of-opportunity violation in challenge to mandatory supporting signatures during pandemic
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the applicant’s request for an interim injunction, leaving the legislative framework requiring supporting signatures for the 2021 federal election in force. The applicant, a political party not currently represented in parliament, challenged the Bundestag’s failure to exempt it from the requirement to collect supporting signatures under the Federal Election Law, arguing that the ongoing pandemic violated its right to equality of opportunity. The court dismissed the application on procedural grounds, determining that the applicant failed to substantiate the requirements for interim relief by not demonstrating that a hypothetical inter-institutional dispute would be admissible or that the main action was not obviously unfounded. Deciding on the basis of insufficient constitutional argumentation, the court found that the applicant did not engage with established legal standards or acknowledge the legislature’s discretion to maintain signature requirements as an integrative measure for political will formation, rendering the application procedurally deficient.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; Insufficient substantiation of equality-of-opportunity violation in challenge to mandatory supporting signatures during pandemic: Die Antragstellerin ist eine politische Vereinigung, die derzeit weder in einem Landtag noch im Deutschen Bundestag vertreten ist. Sie wendet sich mit ihrem isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dagegen, dass der Deutsche Bundestag es bislang unter Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit unterlassen habe, sie wegen der geänderten Rahmenbedingungen infolge der COVID-19-Pandemie vom Erfordernis der Beibringung von Unterstützungsunterschriften im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG) im Hinblick auf die Bundestagswahl 2021 zu befreien.
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KI-generiertVolltext
Erfolgloser Eilantrag bzgl diverser Anforderungen an Wahlvorschläge für die bevorstehende Bundestagswahl 2021, ua auf Befreiung von der Sammlung von Unterstützungsunterschriften vor dem Hintergrund der COVID19-Pandemie - Möglichkeit der Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit (Art 21 Abs 1 S 1 GG) nicht hinreichend dargelegt
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Die Antragstellerin ist eine politische Vereinigung, die derzeit weder in einem Landtag noch im Deutschen Bundestag vertreten ist. Sie wendet sich mit ihrem isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dagegen, dass der Deutsche Bundestag es bislang unter Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit unterlassen habe, sie wegen der geänderten Rahmenbedingungen infolge der COVID-19-Pandemie vom Erfordernis der Beibringung von Unterstützungsunterschriften im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG) im Hinblick auf die Bundestagswahl 2021 zu befreien.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvQ 60/20, 1 BvQ 64/20 -, Rn. 6 m.w.N.). Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 154, 372 m.w.N.).
2. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.
Ein auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin noch einzuleitendes Organstreitverfahren wäre unzulässig. Die Antragstellerin hat die Möglichkeit einer Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht in einer den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise dargelegt.
Hinsichtlich der in einem etwaigen Hauptsacheverfahren anzuwendenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Beibringung von Unterstützungsunterschriften wird auf den Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 - verwiesen.
Die Antragstellerin setzt sich mit diesen Maßstäben nicht auseinander. Sie erkennt nicht den - auch unter Pandemiebedingungen bestehenden - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zur Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes, sondern behauptet lediglich, dass die Befreiung von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften unter den gegebenen Bedingungen zwingend sei und das Bundeswahlgesetz entsprechend geändert werden müsse. Auf die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Erfordernisses der Beibringung von Unterstützungsunterschriften gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG geht die Antragstellerin nicht ansatzweise ein. Dem Vortrag der Antragstellerin fehlt es damit an der gebotenen verfassungsrechtlichen Substantiierung.