Suspension of federal pandemic restrictions pending local proportionality review and obligation to expand ICU capacity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the applicants' requests for interim relief, leaving the Fourth Act to Protect the Population in an Epidemic Situation of National Importance ("Federal Emergency Brake") in full force, thereby ruling against the challengers. The dispute involved constitutional complaints seeking to suspend the implementation of federal pandemic restrictions (specifically § 28b IfSG) until state authorities made local decisions on proportionality, and to compel the federal government to present a plan for increasing ICU beds and nursing staff. The court held that the strict requirements for suspending a law were not met: the applicants failed to individualize the specific, imminent disadvantages necessitating immediate judicial intervention beyond the burdens inherent in pandemic restrictions, and they provided no constitutional basis for the request regarding hospital capacity, while acknowledging the existence of fundamental rights constraints did not justify bypassing the main proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Suspension of federal pandemic restrictions pending local proportionality review and obligation to expand ICU capacity: Gemessen an diesen strengen Voraussetzungen haben die Eilanträge keinen Erfolg. Weder die Eilbedürftigkeit noch die in diesem Verfahren erforderlichen konkreten Nachteile sind dargelegt. Auf eine - ohnehin dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene - verfassungsrechtliche Beurteilung von § 28b IfSG und eine Folgenabwägung kommt es daher nicht an.
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KI-generiertVolltext
Erfolgloser Eilantrag gegen Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ("Bundesnotbremse"; hier ua: ortsnähere Entscheidungen über pandemiebedingte Einschränkungen, Erhöhung der Zahl verfügbarer Intensivbetten) - strenge Darlegungsanforderungen für Anträge auf Außervollzugsetzung eines Gesetzes nicht erfüllt
[TENOR]
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
[GRUENDE]
Die Voraussetzungen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
I. Die Beschwerdeführenden zielen darauf, dass die Maßnahmen der sogenannten Bundesnotbremse zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erst dann gelten, wenn und soweit zuvor die nach Landesrecht zuständige Behörde für den jeweiligen Landkreis oder die kreisfreie Stadt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ihre Verhältnismäßigkeit festgestellt und ihre Geltung durch Allgemeinverfügung angeordnet hat. Außerdem soll die Bundesregierung verpflichtet werden, kurzfristig einen Plan zur Erhöhung der Zahl der verfügbaren Intensivbetten und des dafür benötigten Pflegepersonals vorzulegen.
II. Die hier zu entscheidenden Eilanträge sind abzulehnen.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab, der sich noch erhöht, wenn - wie hier - der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 140, 99 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2021 - 1 BvR 968/21 u.a. - Rn. 7 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2021 - 1 BvQ 64/21 -, Rn. 6).
2. Gemessen an diesen strengen Voraussetzungen haben die Eilanträge keinen Erfolg. Weder die Eilbedürftigkeit noch die in diesem Verfahren erforderlichen konkreten Nachteile sind dargelegt. Auf eine - ohnehin dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene - verfassungsrechtliche Beurteilung von § 28b IfSG und eine Folgenabwägung kommt es daher nicht an.
a) Tatsächlich belasten die Maßnahmen des Infektionsschutzes die Bürgerinnen und Bürger. Doch sind hier die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG strengen Darlegungsanforderungen hinsichtlich der drohenden Nachteile (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, Rn. 4 ff.; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2020 - 1 BvQ 152/20 u.a. -, Rn. 13 ff. und - 1 BvQ 165/20 u.a. -, Rn. 21 f.) nicht erfüllt. Dazu müssten die Beschwerdeführenden individualisiert und konkret darlegen, was daraus folgt, wenn die beantragten Eilentscheidungen nicht getroffen werden (dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2015 - 2 BvR 2190/14 -, Rn. 27; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 972/20 -, Rn. 12). Nicht ausreichend ist es, wenn wie hier beschrieben wird, warum ortsnähere Entscheidungen für sinnvoller gehalten werden, dass private Unternehmungen beschwerlicher ausfallen als ohne die Maßnahmen zum Schutz vor Ansteckung in einer Pandemie, oder dass ein Hobby in einer Zeit hoher Ansteckungsgefahr nicht wie zuvor ausgeübt werden kann. Ersichtlich müssen diese Einschränkungen der persönlichen Freiheit als Eingriffe in Grundrechte gerechtfertigt sein. Damit ist aber nicht dargelegt, dass das Bundesverfassungsgericht ohne die vertiefte Prüfung in einem Hauptsacheverfahren ein Gesetz außer Kraft setzen müsste.
b) Hinsichtlich des Eilantrags zur Erhöhung der Intensivkapazitäten ist in keiner Weise dargelegt, worauf sich ein solcher Antrag verfassungsrechtlich überhaupt stützen würde. Die Beschwerdeführenden gehen auch selbst davon aus, dass es derzeit objektiv keiner solchen Maßnahme bedarf.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.