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2 BvQ 43/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210521.2bvq004321 KI-generiert

Municipal self-governance challenge to statutory ban on in-person school instruction under Infection Protection Act

Geschäftsnummer 2 BvQ 43/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the municipality’s application for a preliminary injunction, ruling that the request was either inadmissible as it sought to prejudge the main proceedings or mooted by the subsequent promulgation of the challenged statute. The dispute concerned the constitutionality of § 28b Abs. 3 of the Infection Protection Act (IfSG) as amended on April 22, 2021, which prohibited in-person school instruction, alleging a violation of municipal self-governance under Article 28 Abs. 2 of the Basic Law due to a failure to properly compensate for the loss of local educational authority. The Court held that the provision did not affect the distribution of tasks, organizational autonomy, or financial powers of municipalities, rendering a potential constitutional complaint inadmissible, and further determined that interim legal protection is generally unavailable for legislation already formally issued by the Head of State.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 2 GG, § 32 Abs. 1 BVerfGG, Art. 59 Abs. 2 GG; Municipal self-governance challenge to statutory ban on in-person school instruction under Infection Protection Act: Die Antragstellerin ist eine Gemeinde im Freistaat Sachsen und Trägerin von zwei Grundschulen, einer Mittelschule sowie fünf Kindertageseinrichtungen. Sie wendet sich, richtig verstanden, gegen § 28b Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom 22. April 2021 (BGBl I S. 802) und die Ausfertigung des vom Deutschen Bundestag am 21. April 2021 beschlossenen Gesetzentwurfs (vgl. BTDrucks 19/28444) durch den Bundespräsidenten. Die Regelung verletze sie in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG).

Schlagwörter

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lokale Gesetzgebung Gemeindeautonomie Verfassungsmässigkeit Schulgesetzgebung Gesetzlicher Schutz Verordnungsbefugnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 150, 1
BVerfGE 150, 1 ) als Antrag auf Aussetzung der Anwendbarkeit von § 28b Abs.
BVerfGE 79, 127
BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ; 110, 370 ; 137, 108 ; 138, 1 ; 147, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7.
2 BvR 696/12
Federal transfer of new social-welfare tasks to municipalities violates constitutional ban on task assignment under Art. 84(1) sent. 7 GG
BVerfGE 138, 1
BVerfGE 138, 1 ; 147, 185 ), durch die angegriffene Regelung in § 28b Abs.
BVerfGE 1, 396
BVerfGE 1, 396 ; 24, 33 ; 112, 363 ; 123, 267 ; 132, 195 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 153, 74 ) oder vergleichbaren Konstellationen im Rahmen der Europäischen Union abgesehen (vgl.
2 BvR 547/21
Suspension of promulgation for EU own-resources ratification law pending constitutional review of national implementation
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Volltext

Erfolgloser Eilantrag einer Gemeinde gegen infektionsschutzbedingtes Verbot von Präsenzunterricht an Schulen gem § 28b Abs 3 IfSG idF vom 22.04.2021 - Beeinträchtigung der kommunalen Selbstverwaltung nicht ersichtlich

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Antragstellerin ist eine Gemeinde im Freistaat Sachsen und Trägerin von zwei Grundschulen, einer Mittelschule sowie fünf Kindertageseinrichtungen. Sie wendet sich, richtig verstanden, gegen § 28b Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom 22. April 2021 (BGBl I S. 802) und die Ausfertigung des vom Deutschen Bundestag am 21. April 2021 beschlossenen Gesetzentwurfs (vgl. BTDrucks 19/28444) durch den Bundespräsidenten. Die Regelung verletze sie in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG).

Der Gesetzgeber dürfe Gemeinden Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nur aus überragend wichtigen Gründen des Gemeinwohls entziehen. Da die Begründung zu § 28b Abs. 3 IfSG in keiner Weise darauf eingehe, dass ein Verbot von Präsenzunterricht in die kommunale Trägerschaft der Schulen eingreife, leide das Gesetzgebungsverfahren insoweit an einem vollständigen Abwägungsausfall. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Kompensation für die Schließung von Bildungseinrichtungen und Kindertagesstätten durch Notbetreuung und digitale Unterrichts- und Lernangebote erfasse die Lebenswirklichkeit der Bürger im Gebiet der Antragstellerin in keiner Weise.

I. Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil der Antrag zu 1. in der Hauptsache jedenfalls von vornherein unzulässig wäre (1.) und sich der Antrag zu 2. zudem erledigt hat (2.).

1. Der Antrag zu 1. ist unzulässig, weil er die Hauptsache vorwegnähme. Gründe dafür, dass eine solche Vorwegnahme ausnahmsweise zulässig wäre, sind nicht ersichtlich.

Soweit man den Antrag im Lichte der in Art. 28 Abs. 2 GG enthaltenen Rechtsschutzgarantie (vgl. BVerfGE 150, 1 ) als Antrag auf Aussetzung der Anwendbarkeit von § 28b Abs. 3 IfSG versteht, wäre eine in der Hauptsache noch zu erhebende (Kommunal-)Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig. Eine mögliche Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG durch die angegriffene Regelung ist von der Antragstellerin nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. § 28b Abs. 3 IfSG berührt weder den Bestand an kommunalen Aufgaben und ist insoweit nicht geeignet, das in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte verfassungsrechtliche Aufgabenverteilungsprinzip zugunsten der Gemeinden (vgl. BVerfGE 79, 127 ; 83, 363 ; 91, 228 ; 110, 370 ; 137, 108 ; 138, 1 ; 147, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2020 - 2 BvR 696/12 -, Rn. 50) zu beeinträchtigen. Noch ist erkennbar, dass die Eigenverantwortlichkeit der Kommunen, insbesondere ihre Organisations-, Personal- und Finanzhoheit (vgl. BVerfGE 138, 1 ; 147, 185 ), durch die angegriffene Regelung in § 28b Abs. 3 IfSG betroffen würde.

2. Der Antrag zu 2. ist unzulässig, weil er sich angesichts der am 22. April 2021 erfolgten Ausfertigung des beanstandeten Gesetzes durch den Bundespräsidenten erledigt hat. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gegen Gesetze - vom Sonderfall der Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen gemäß Art. 59 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 24, 33 ; 112, 363 ; 123, 267 ; 132, 195 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 153, 74 ) oder vergleichbaren Konstellationen im Rahmen der Europäischen Union abgesehen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 71) - für vorbeugenden Rechtsschutz kein Raum ist.

Soweit der Antrag zu 2. als auf vorübergehende Aussetzung der Gesetzeswirkung gerichtet zu verstehen sein sollte, erweist er sich aus den genannten Gründen (vgl. Rn. 5) auch als unbegründet, weil der Antrag in der Hauptsache von vornherein unzulässig wäre.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.