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1 BvR 2070/20 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210421.1bvr207020 KI-generiert

Abusive filing fee for repetitive constitutional complaint challenging closed prior decision

Geschäftsnummer 1 BvR 2070/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the constitutional complaint for inadquacy and imposed a 250 Euro abusive filing fee on the petitioner, who thereby lost the proceeding. The case involved a constitutional complaint that challenged a prior decision already the subject of a closed, separate constitutional complaint procedure; the court found the new submission abusive because it consisted of incoherent and repetitive arguments concerning a matter that could no longer be attacked through this procedural avenue. The decisive legal basis for the ruling included §§ 23(1) sentence 2, 92, and 93d(1) sentence 3 BVerfGG, which the court applied to deem the complaint failing to meet substantial requirements and thus abusive, justifying the sanction under § 34(2) BVerfGG to prevent obstruction of the court's duties.

Legislator-Regeste

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§ 92 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Abusive filing fee for repetitive constitutional complaint challenging closed prior decision: Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig. Denn sie genügt nicht im Ansatz den an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Prozessvoraussetzung neues rechtliches Vorbringen Vorherige Verwaltungsbeschwerde Einreichung einer Strafanzeige Anwaltskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Mangels Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen teils wirren, von Wiederholungen geprägten Vortrags des Beschwerdeführers zum Gegenstand eines bereits abgeschlossenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens

[TENOR]

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 Euro (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig. Denn sie genügt nicht im Ansatz den an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.

2. Dem Beschwerdeführer wird nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich ist.

Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2019 - 1 BvR 3/19 -, Rn. 3). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juni 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4). Das ist hier der Fall. Der teils wirre, von Wiederholungen geprägte Vortrag des Beschwerdeführers bezieht sich im Wesentlichen auf eine Entscheidung, die bereits Gegenstand des abgeschlossenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 1445/20 war und daher nicht mehr erneut im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.