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1 BvR 343/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210419.1bvr034321 KI-generiert

Reimbursement of litigation costs after lower court cured hearing rights defect, rendering constitutional complaint permanently inadmissible

Geschäftsnummer 1 BvR 343/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicants' request for reimbursement of necessary costs, ordering no payment. The dispute concerned a request for cost reimbursement following the declaratory termination of a constitutional complaint against a social court decision, where the applicants had alleged a violation of the right to be heard (Article 103 Paragraph 1 Basic Law). The Court held that reimbursement under § 34a Paragraph 3 Federal Constitutional Court Act is not granted because the constitutional complaint was ultimately inadmissible, as the lower court’s subsequent decision on the objection to lack of hearing (Anhörungsrüge) resolved the underlying grievance and rendered the complaint permanently inadmissible from the outset, a standard consistent with the requirement to exhaust legal remedies under § 90 Paragraph 2 Federal Constitutional Court Act.

Legislator-Regeste

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG, § 178a SGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; Reimbursement of litigation costs after lower court cured hearing rights defect, rendering constitutional complaint permanently inadmissible: Dieser Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ist im Falle der Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Danach ist die Erstattung der notwendigen Auslagen nicht anzuordnen.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Kostenersatz verfassungsmässige Anforderung Feststellungsentscheid Verfassungsbeschwerde im Ausland Zahlungsauftrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 7, 75
BVerfGE 7, 75 ; 85, 109 ).
BVerfGE 85, 109
Dieser Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ist im Falle der Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Danach ist die Erstattung der notwendigen Auslagen nicht anzuordnen.
BVerfGE 33, 247
BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ).
1 BvR 3057/11
Excessive barriers to appellate admission violate the right to effective legal protection when courts pre-emptively reweigh facts to correct lower court errors
1 BvR 226/02
Juli 2002 - 1 BvR 226/02 -, Rn.
1 BvR 206/08
April 2008 - 1 BvR 206/08 -, Rn.
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Volltext

Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung - Keine Auslagenerstattung nach Abhilfeentscheidung des Fachgerichts im Anhörungsrügeverfahren und damit verbundenem Unzulässigwerden der Verfassungsbeschwerde

[TENOR]

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Über die von den Beschwerdeführern eingelegte Verfassungsbeschwerde ist in der Sache nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt haben. Eines besonderen gerichtlichen Ausspruchs hierüber bedarf es nicht (vgl. BVerfGE 7, 75 ; 85, 109 ). Demnach ist lediglich über den Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen zu beschließen.

Dieser Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ist im Falle der Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Danach ist die Erstattung der notwendigen Auslagen nicht anzuordnen.

1. Grundlage einer Billigkeitsentscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ist eine Gesamtwürdigung aller bekannter Umstände, wobei es auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht ankommt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ; 87, 394 ). Im Hinblick auf Funktion und Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts kommt eine Erstattung von Auslagen jedoch dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann, oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleich gelagerten Fall - geklärt worden ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Grundsätzlich kommt eine Anordnung der Auslagenerstattung auch dann in Betracht, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Beschwer beseitigt oder der Verfassungsbeschwerde auf andere Weise abgeholfen hat, und diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der Hoheitsträger selbst davon ausgeht, dass das Anliegen des Beschwerdeführers berechtigt gewesen sei (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ).

2. Nach diesen Maßstäben ist die Anordnung der Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht veranlasst. In dem vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren hat das Sozialgericht der Anhörungsrüge zwar abgeholfen und den angegriffenen Beschluss aufgehoben. Zum Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde war das fachgerichtliche Anhörungsrügeverfahren nach § 178a SGG aber noch nicht abgeschlossen. Die Entscheidung des Sozialgerichts über die Anhörungsrüge stand noch aus. Die Verfassungsbeschwerde wurde zunächst in das Allgemeine Register eingetragen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört die fachgerichtliche Anhörungsrüge dann zum Rechtsweg, der gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft sein muss, wenn der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde (auch) einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügt und diese Rüge zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde noch aufrechterhalten ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -).

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde brachten die Beschwerdeführer unter anderem vor, dass die angegriffene Entscheidung gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verstieße. Zum Rechtsweg gehörte damit auch die Erhebung einer Anhörungsrüge. Demgemäß war der Rechtsweg zum Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde noch nicht erschöpft. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahmesituation im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sind nicht ersichtlich. Mit der im Anhörungsrügeverfahren erlassenen Abhilfeentscheidung des Sozialgerichts ist die Beschwer der Beschwerdeführer sodann entfallen. Die Verfassungsbeschwerde ist endgültig unzulässig geworden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juli 2002 - 1 BvR 226/02 -, Rn. 8; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2008 - 1 BvR 206/08 -, Rn. 4 f.). Sie war damit zu keinem Zeitpunkt zulässig.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.