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2 BvQ 8/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210506.2bvq000821 KI-generiert

Mootness of constitutional interim relief and equitable expense reimbursement following subsequent administrative court grant of provisional protection

Geschäftsnummer 2 BvQ 8/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declared its prior interim relief order from February 9, 2021, moot following the administrative court's subsequent grant of provisional legal protection, and ordered the defendant state to reimburse the applicant's necessary legal expenses based on equity; this decision arose from an extraordinary constitutional complaint filed against an administrative court's rejection of an application for interim relief, which the constitutional court had initially supported on the grounds that the lower court failed to adequately clarify the facts required by Article 19(4) Sentence 1 of the Basic Law; the reimbursement was justified because the applicant's claims were deemed potentially well-founded, as evidenced by the administrative court's later reversal of its initial denial, and the court fixed the value of the matter at 5,000 Euro pursuant to §§ 34a(3), 37(2) BVerfGG and § 14(1) RVG.

Legislator-Regeste

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG, § 14 Abs. 1 RVG, § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG; Mootness of constitutional interim relief and equitable expense reimbursement following subsequent administrative court grant of provisional protection: Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 89, 91 ; 131, 47 ).

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz Vorherige Verwaltungsbeschwerde stichhaltige Gründe Gesetzlicher Schutz Nothilfe nach BV Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Provision applied to order the reimbursement of the applicant's necessary expenses based on equity grounds.

§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Provisions used to determine and fix the value of the matter for the purpose of calculating the attorney's fees.

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Volltext

Gegenstandswertfestsetzung für das eA-Verfahren nach Erledigung der Eilsache infolge Gewährung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes - Anordnung der Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen

[TENOR]

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2021 gegenstandslos ist.

Das Land Schleswig-Holstein hat dem Antragsteller seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

1. Der Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2021 ist gegenstandslos geworden, da das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht unter Abänderung seines Beschlusses vom 8. Februar 2021 mit Beschluss vom 4. März 2021 dem Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gewährt hat.

2. Der sinngemäß gestellte Antrag auf Auslagenerstattung hat Erfolg.

Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 89, 91 ; 131, 47 ).

Danach ist die Auslagenerstattung anzuordnen. Denn es bestanden erhebliche Zweifel, ob das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht im Beschluss vom 8. Februar 2021 den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an die Sachverhaltsaufklärung genügt hatte, da es - wie im Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2021 ausgeführt - inhaltlich nicht auf die relevanten und von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen war (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17 -, Rn. 12).

Für die Auslagenerstattung aus Billigkeitsgesichtspunkten spricht auch, dass das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht dadurch, dass es dem Antragsteller mit Beschluss vom 4. März 2021 einstweiligen Rechtsschutz gewährt hat, zum Ausdruck gebracht hat, dass es das Begehren des Antragstellers selbst für berechtigt erachtet (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.