Constitutional complaint against parliamentary petition handling: Inadmissibility due to failure to timely submit and substantively reproduce challenged judicial acts
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint, leaving the underlying administrative court decisions in force and rendering the accompanying motion for interim relief moot. The dispute concerned the petitioners' challenge to two lower court decisions that had upheld the German Bundestag's handling of a petition submitted by the complainants. The Court found the complaint inadmissible because it was not sufficiently substantiated within the one-month statutory deadline; specifically, the petitioners failed to submit the challenged official acts and necessary supporting documents via fax by the deadline, and their subsequent postal submission after the deadline, along with the brief and incomplete textual reproduction of the lower court rulings within the timely filed complaint, did not provide the Court with a reliable basis for constitutional review. The decision rests on the procedural requirements of §§ 93, 92, and 93a of the Federal Constitutional Court Act, which mandate the timely and complete submission of the challenged acts to enable responsible constitutional adjudication.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, § 93 Abs. 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 40 Abs. 3 GOBVerfG; Constitutional complaint against parliamentary petition handling: Inadmissibility due to failure to timely submit and substantively reproduce challenged judicial acts: The dispute concerned the petitioners' challenge to two lower court decisions that had upheld the German Bundestag's handling of a petition submitted by the complainants. The Court found the complaint inadmissible because it was not sufficiently substantiated within the one-month statutory deadline; specifically, the petitioners failed to submit the challenged official acts and necessary supporting documents via fax by the deadline, and their subsequent postal submission after the deadline, along with the brief and incomplete textual reproduction of the lower court rulings within the timely filed complaint, did not provide the Court with a reliable basis for constitutional review. The decision rests on the procedural requirements of §§ 93, 92, and 93a of the Federal Constitutional Court Act, which mandate the timely and complete submission of the challenged acts to enable responsible constitutional adjudication.
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KI-generiertCited in the dispositive to declare the request for interim relief moot as a consequence of the non-acceptance of the constitutional complaint.
Volltext
Nichtannahme einer nicht innerhalb der Monatsfrist begründeten Verfassungsbeschwerde bzgl der Behandlung einer Petition durch den Deutschen Bundestag - Obliegenheit des Beschwerdeführers zur Vorlage des angegriffenen Hoheitsakts innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zwei Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, die die Behandlung einer Petition durch den Deutschen Bundestag nicht beanstandet haben.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie - ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen - unzulässig ist. Sie ist nicht fristgerecht begründet worden (§ 93 Abs. 1, § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
I. Die fristgerechte Begründung der Verfassungsbeschwerde erfordert nach § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auch, dass der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ). Es genügt insbesondere grundsätzlich nicht, alleine die Verfassungsbeschwerdeschrift fristwahrend per Fax zu übermitteln und die angegriffenen Hoheitsakte und sonstige Anlagen erst nachträglich, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, per Post einzureichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2007 - 1 BvR 2755/07 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06 u.a. -, Rn. 33; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 2020 - 2 BvR 329/19 -, Rn. 2).
II. Im vorliegenden Fall ist alleine die vorab per Fax am 24. April 2021 übersandte Verfassungsbeschwerdeschrift fristgerecht eingegangen. Dem Fax waren dabei weder die angegriffenen Hoheitsakte noch sonstige Anlagen beigefügt, die zum Verständnis des beschwerdegegenständlichen Geschehens notwendig sind. Das Original der Verfassungsbeschwerde - mit den angegriffenen Hoheitsakten und weiteren Anlagen - hat das Bundesverfassungsgericht erst am 27. April 2021 und damit nach Fristablauf erreicht.
Eine ausreichende inhaltliche Wiedergabe - insbesondere der angegriffenen Hoheitsakte - enthielt die Verfassungsbeschwerdeschrift ebenfalls nicht. Zwar werden in dem Beschwerdeschriftsatz verschiedene Dokumente ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Dies gilt jedoch nicht für die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, von deren Inhalt Kenntnis zu haben für eine korrekte Erfassung des beschwerdegegenständlichen Sachverhalts und dessen verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung unabdingbar ist. Die Beschwerdegegenstände werden lediglich stark verkürzt und ausschnitthaft wiedergegeben. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird lediglich in ihren entscheidungserheblichen Oberpunkten erläutert. Die jeweilige verwaltungsgerichtliche Subsumtion unter diese Oberpunkte, also die tatsächlichen Gründe der angegriffenen Entscheidung, tragen die Beschwerdeführer nicht vor. Hinsichtlich der angegriffenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich die Beschwerdeschrift auf die Angabe des Entscheidungsergebnisses und die wörtliche Wiedergabe eines gerichtlichen Begründungsstrangs. Weitere, konkrete Inhalte der oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung werden in der Beschwerdeschrift nicht thematisiert. Im Übrigen tragen die Beschwerdeführer lediglich dazu vor, warum die angegriffenen Entscheidungen aus ihrer Sicht keinen Bestand haben können; weitere Angaben zu deren konkreten, wesentlichen Gründen machen sie dabei nicht. Aufgrund dieser bloß ausschnitthaften und verkürzten Wiedergabe haben die Beschwerdeführer dem Bundesverfassungsgericht nicht fristgemäß eine verlässliche Entscheidungsgrundlage unterbreitet, aufgrund derer eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung möglich wäre.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.