Inadmissibility of constitutional complaint against civil interim order for lack of demonstrated urgent interest in immediate review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the applicant's request for a provisional injunction, ruling that the application was inadmissible due to insufficient substantiation under § 32 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG). The applicant challenged an interim civil court decision scheduling a main hearing, arguing for immediate constitutional review, but failed to demonstrate an urgent, legitimate interest necessitating immediate intervention rather than awaiting review of the final judgment, nor did they show that the interim decision would cause irreparable harm that could not be remedied later. Consequently, the court determined that the applicant did not meet the threshold requirements for an interim injunction against a procedural intermediate order in civil litigation.
Legislator-Regeste
KI-generiertInadmissibility of constitutional complaint against civil interim order for lack of demonstrated urgent interest in immediate review: Der Antrag ist bereits unzulässig; es fehlt an der hinreichenden Substantiierung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris und 10. September 2009 - 2 BvQ 58/09 -). Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache überhaupt zulässig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7.
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KI-generiertVolltext
Erfolgloser Eilantrag gegen die Terminierung einer mündlichen Verhandlung in einem Zivilverfahren - Schutzwürdiges Interesse an sofortiger verfassungsgerichtlicher Überprüfung der fachgerichtlichen Zwischenentscheidung nicht dargelegt
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Der Antrag ist bereits unzulässig; es fehlt an der hinreichenden Substantiierung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris und 10. September 2009 - 2 BvQ 58/09 -). Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache überhaupt zulässig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7.
Mai 2020 - 2 BvQ 26/20 -, juris, Rn. 23; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2). Die Antragstellerin wendet sich gegen die Terminierung einer mündlichen Verhandlung und damit gegen eine gerichtliche Zwischenentscheidung in einem Zivilverfahren, ohne darzulegen, dass sie ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran habe, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung sofort und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt werde, weil bereits diese Zwischenentscheidung einen bleibenden rechtlichen Nachteil für sie zu Folge hätte, der sich später gar nicht oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2001 - 2 BvR 1846/01 -, Rn. 2).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.