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1 BvQ 41/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210428.1bvq004121 KI-generiert

Interim constitutional relief in expression-of-opinion dispute rejected for lack of subsidiary remedy exhaustion

Geschäftsnummer 1 BvQ 41/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court denied the applicant's request for interim relief, leaving the lower court's refusal of expedited relief in an expression-of-opinion dispute in force. The dispute concerned an appeal against the denial of summary injunctive relief in the main proceeding, where the applicant alleged a violation of the general right to personality. The Court held that the application for interim relief was inadmissible due to the exhaustion of remedies requirement; it reasoned that the applicant failed to demonstrate an exception to the mandatory referral to the main proceeding, as they did not claim a denial of effective legal protection and did not show that the main proceeding lacked sufficient opportunities to remedy the alleged fundamental rights violation or that pursuing such remedies was unreasonable.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; Interim constitutional relief in expression-of-opinion dispute rejected for lack of subsidiary remedy exhaustion: Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor, weil die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 91, 328 ; 111, 147 ; stRspr).

Schlagwörter

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Verletzung der Persönlichkeit Vorläufiger Rechtsschutz Rechtsgutachten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf Erschöpfung des Instanzenzuges verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 88, 169
BVerfGE 88, 169 ; 91, 328 ; 111, 147 ; stRspr).
BVerfGE 68, 384
BVerfGE 68, 384 ; 77, 381 ; 81, 97 ; 107, 395 ; stRspr).
BVerfGE 59, 63
BVerfGE 59, 63 ), das Hauptsacheverfahren keine ausreichende Möglichkeit bietet, einer Rechtsverletzung abzuhelfen (vgl.
BVerfGE 79, 275
BVerfGE 79, 275 ; 104, 65 ), oder die Beschreitung des Rechtswegs in der Hauptsache unzumutbar ist (vgl.
BVerfGE 86, 46
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Volltext

Erfolgloser Eilantrag gegen der Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes in einer äußerungsrechtlichen Sache - Unzulässigkeit wegen Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor, weil die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 91, 328 ; 111, 147 ; stRspr).

Eine einzulegende Verfassungsbeschwerde würde dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Sie genügt nicht schon dann den Anforderungen von § 90 Abs. 2 BVerfGG, wenn der Rechtsweg formell erschöpft ist. Es müssen vielmehr alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die jeweils geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 77, 381 ; 81, 97 ; 107, 395 ; stRspr).

Beschwerdeführende, die sich gegen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wenden, sind daher grundsätzlich auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Ausnahmsweise gilt dies nur dann nicht, wenn gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes gerügt wird (vgl. BVerfGE 59, 63 ), das Hauptsacheverfahren keine ausreichende Möglichkeit bietet, einer Rechtsverletzung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 104, 65 ), oder die Beschreitung des Rechtswegs in der Hauptsache unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 86, 46 ).

Der Antragsteller rügt allein eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und gerade nicht, dass ihm der effektive Rechtsschutz versagt worden sei. Er hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass für eine Abhilfe etwaiger Rechtsverletzungen im Hauptsacheverfahren keine ausreichende Möglichkeit bestünde. Auch Gründe, aus denen dem Antragsteller die Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes ausnahmsweise nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht zuzumuten sein könnte, sind nicht ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.