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2 BvR 1451/18 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210428.2bvr145118 KI-generiert

Access to raw measurement data and device records in speed penalty proceedings as part of the right to a fair procedure

Geschäftsnummer 2 BvR 1451/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court partially granted the constitutional complaint, ruling that the district court’s conviction and the higher regional court’s dismissal of the appeal violated the complainant’s fundamental right to a fair procedure, ordering both decisions lifted and remanding the case to the district court. The dispute concerned a traffic offense proceeding where the complainant was convicted for speeding based on a standardized measurement, and he had unsuccessfully sought access to raw measurement data and device maintenance records held by the authority but not contained in the official case file to independently verify the measurement’s accuracy. The Court held that under Article 2(1) in conjunction with Article 20(3) of the German Basic Law, the right to a fair procedure guarantees the affected party access to such information essential for defense and equal treatment of the parties (Waffengleichheit), rejecting the lower courts' argument that this was merely a matter of judicial clarification duties; this right supersedes the administrative discretion in withholding evidence in penalty proceedings.

Legislator-Regeste

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Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 95 Abs. 2 BVerfGG; Access to raw measurement data and device records in speed penalty proceedings as part of the right to a fair procedure: The dispute concerned a traffic offense proceeding where the complainant was convicted for speeding based on a standardized measurement, and he had unsuccessfully sought access to raw measurement data and device maintenance records held by the authority but not contained in the official case file to independently verify the measurement’s accuracy. The Court held that under Article 2(1) in conjunction with Article 20(3) of the German Basic Law, the right to a fair procedure guarantees the affected party access to such information essential for defense and equal treatment of the parties (Waffengleichheit), rejecting the lower courts' argument that this was merely a matter of judicial clarification duties; this right supersedes the administrative discretion in withholding evidence in penalty proceedings.

Schlagwörter

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Auskunftsrecht über Personendaten Geschwindigkeitsüberschreitung Grundrechte Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Verletzung von Parteirechten Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes

Constitutional provision establishing the right to a fair procedure, which the court found violated by the lower courts' refusal to grant access to measurement data.

§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG

Procedural provisions cited as the basis for lifting the contested decisions and remanding the case to the lower court.

§ 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG

Provisions cited to justify the award of necessary legal expenses to the complainant and their allocation to the State of Bavaria.

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Volltext

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren zu nicht in der Bußgeldakte enthaltenen Informationen als Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahrens (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG)

[TENOR]

Das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 23. Januar 2018 - 1 OWi 16 Js 7019/17 jug - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Juni 2018 - 3 Ss OWi 626/18 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Schweinfurt zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

[GRUENDE]

I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem gegen eine Verurteilung im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung sowie gegen die Verwerfung der von ihm erhobenen Rechtsbeschwerde. Die dem Ordnungswidrigkeitenvorwurf zugrundeliegende Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels eines standardisierten Messverfahrens mit dem Messgerät PoliScan Speed M1. Sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer erfolglos Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen, hierunter die sogenannten Rohmessdaten und die Lebensakte des Messgerätes oder vergleichbare Unterlagen, begehrt, um eine eigenständige Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Messergebnisses vorzunehmen. Die Gerichte wiesen dieses Ansinnen unter Hinweis auf die auch bei Anwendung standardisierter Messverfahren bestehenden Amtsaufklärungspflichten zurück.

II. 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) geltend. Er rügt unter anderem, dass ihm infolge der Entscheidungen der Fachgerichte die Möglichkeit einer eigenständigen Überprüfung des Messergebnisses und damit die Formulierung von konkreten Einwendungen gegen das standardisierte Messverfahren unzulässig erschwert worden seien. Dies stelle sich insbesondere angesichts des Gebots der Waffengleichheit als verfassungswidrig dar.

2. Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz, der Präsidentin des Bundesgerichtshofes und dem Generalbundesanwalt ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.

III. 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt und den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Juni 2018 richtet, und gibt ihr insoweit statt, da dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen insoweit vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Das Urteil des Amtsgerichts und die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Rechtsbeschwerde verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Die Fachgerichte haben verkannt, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren für den Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgen kann. Die generelle Versagung des Begehrens des Beschwerdeführers auf Informationszugang, welches dieser wiederholt im behördlichen und gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, wird deshalb der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Gewährleistung nicht gerecht. Entgegen der An-nahme der Fachgerichte handelt es sich hierbei auch nicht um eine Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht, sondern der Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 47 ff.). Auf dieser Fehlannahme beruht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg. Es ist auch nicht auszuschließen, dass bereits die Verurteilung des Beschwerdeführers auf dem Verstoß des Amtsgerichts Schweinfurt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens beruht.

Da die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers schon aus den genannten Gründen Erfolg hat, kann offenbleiben, ob die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts Schweinfurt vom 23. Januar 2018 und des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Juni 2018 den Beschwerdeführer auch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG oder in anderen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen.

2. Im Übrigen erweist sich die Verfassungsbeschwerde als unzulässig.

a) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 20. Juli 2017 wendet, mit dem das Gericht über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG über die behördliche Versagung seines Einsichtsantrages entschieden hat, ist die am 13. Juli 2018 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde verspätet. Zur Fristwahrung hätte sich der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gegen den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts wenden müssen. Bei der Entscheidung gemäß § 62 OWiG handelt es sich um eine vom Hauptsacheverfahren unabhängige Entscheidung über eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren, die grundsätzlich unanfechtbar ist, § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG.

b) Im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. Juni 2018 über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers stellt sich die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwer als unzulässig dar. Entscheidungen über Anhörungsrügen können nur dann mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie eine eigenständige Beschwer enthalten (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2019 - 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19 -, juris, Rn. 43 m.w.N.). Vorliegend ist eine eigenständige Beschwer durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge weder dargetan noch ersichtlich.

IV. 1. Hiernach ist festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 23. Januar 2018 - 1 OWi 16 Js 7019/17 jug - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Juni 2018 - 3 Ss OWi 626/18 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes verletzen.

2. Beide Entscheidungen waren aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG) und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Schweinfurt zurückzuverweisen.

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG. Die Auslagen sind dem Freistaat Bayern in vollem Umfang aufzuerlegen, weil sich die Verfassungsbeschwerde in ihrem Kernanliegen als begründet erwiesen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19 -, Rn. 44).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.