Recusal petition and subject-matter value application rejected for lack of legal interest due to absence of pre-final representation and minimal value threshold
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the petition for recusal of two judges as evidently inadmissible and rejected the application to fix the value of the subject matter for attorney fees. The dispute arose after the Court had previously refused to admit a constitutional complaint and deemed the proceedings concluded; the complainant’s attorney subsequently filed a petition for recusal and sought a determination of the subject matter value to establish a fee basis. The Court held the recusal petition inadmissible because the arguments merely repeated objections to the substantive decision and procedural handling, which are insufficient to raise concerns of bias, and because no new judicial decision was pending at the time of the initial filing. Regarding the fee determination, the Court found no legal interest because the complainant was not represented by counsel until the constitutional complaint proceedings were already finalized, and alternatively ruled that no value exceeding the statutory minimum was justifiable under the applicable legal standards for setting subject matter values in constitutional proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 33 Abs. 1 RVG; Recusal petition and subject-matter value application rejected for lack of legal interest due to absence of pre-final representation and minimal value threshold: Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss vom 4. Juni 2018 nicht zur Entscheidung angenommen, woraufhin der Beschwerdeführer eine Gegenvorstellung erhob. Die Kammer ließ ihm mitteilen, dass das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde beendet sei und Anlass für ein weiteres Tätigwerden nicht bestehe. Anschließend bestellte sich der Bevollmächtigte erstmals für den Beschwerdeführer und stellte ein Ablehnungsgesuch. Die Kammer wiederholte ihre Mitteilung. Der Bevollmächtigte begehrt nun im Namen des Beschwerdeführers sowie in eigenem Namen die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit und stellt abermals ein Ablehnungsgesuch.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung: Unzulässigkeit mangels Rechtsschutzinteresses bei fehlender anwaltlicher Vertretung - Verwerfung offensichtlich unbegründeter Ablehnungsgesuche
[TENOR]
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Baer und Ott wird verworfen.
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.
[GRUENDE]
I. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss vom 4. Juni 2018 nicht zur Entscheidung angenommen, woraufhin der Beschwerdeführer eine Gegenvorstellung erhob. Die Kammer ließ ihm mitteilen, dass das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde beendet sei und Anlass für ein weiteres Tätigwerden nicht bestehe. Anschließend bestellte sich der Bevollmächtigte erstmals für den Beschwerdeführer und stellte ein Ablehnungsgesuch. Die Kammer wiederholte ihre Mitteilung. Der Bevollmächtigte begehrt nun im Namen des Beschwerdeführers sowie in eigenem Namen die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit und stellt abermals ein Ablehnungsgesuch.
II. 1. a) Das neuerliche Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Baer und Ott ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
Sowohl die vorgebrachten inhaltlichen Einwände gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache als auch die Art der Behandlung der nach der Entscheidung in der Hauptsache erfolgten weiteren Eingaben des Beschwerdeführers sind gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Für die Gegenvorstellung folgt dies schon daraus, dass es sich dabei um einen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf handelt. Hinsichtlich des früheren Ablehnungsgesuchs ergibt es sich aus dem Umstand, dass dieses Gesuch ebenfalls offensichtlich unzulässig gewesen ist (vgl. BVerfGE 74, 96 ). Denn dieses Gesuch war erst nach der Entscheidung in der Sache gestellt worden und damit verfristet (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. August 2018 - 2 BvC 1/18 -, Rn. 3). Zum Zeitpunkt des früheren Ablehnungsgesuchs war auch keine weitere richterliche Entscheidung gefordert (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2011 - 1 BvR 2411/10 -, Rn. 23). Insbesondere war keine Entscheidung über den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zu treffen, da der dafür nach § 33 Abs. 1 RVG notwendige Antrag zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gestellt worden war.
b) Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth sowie den Richter Christ bedarf keiner Entscheidung, weil diese nicht mehr Mitglied der zur Entscheidung berufenen Kammer sind (vgl. BVerfGE 131, 239 ).
2. Für eine Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit fehlt es bereits deshalb an einem Rechtsschutzinteresse, weil der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Verfahrens über die Verfassungsbeschwerde nicht anwaltlich vertreten gewesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2013 - 1 BvR 1711/09 -, Rn. 4). Abgesehen davon ist der entsprechende Antrag schon deshalb unzulässig, weil vorliegend ein über den Mindestwert hinausgehender Gegenstandswert nicht in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2020 - 1 BvR 1867/17 -, Rn. 2).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.