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1 BvQ 22/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210331.1bvq002221 KI-generiert

Inadmissibility of interim injunction against school face-mask mandate for failure to substantiate serious disadvantage under § 32 BVerfGG

Geschäftsnummer 1 BvQ 22/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the application for an interim order, ruling that the applicant's request was inadmissible as they failed to substantiate the occurrence of a serious disadvantage. The dispute concerned a challenge to the mandatory obligation to wear an expanded face mask at schools, established under specific provisions of the Schleswig-Holstein State Ordinance on special measures to prevent the spread of SARS-CoV-2. The decisive legal basis was § 32 Abs. 1 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), which requires a detailed and convincing demonstration that an interim order is urgently necessary to avert serious disadvantages; the court found this procedural threshold unmet, rendering the measure unchallengeable at that stage.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs 1 BVerfGG; Inadmissibility of interim injunction against school face-mask mandate for failure to substantiate serious disadvantage under § 32 BVerfGG: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18 -, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvQ 60/20 -, Rn. 6).

Schlagwörter

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vorsorgliche Massnahme Maskentragpflicht Prozessvoraussetzung Sonderschulung Verpflichtungsgrund vorläufige Vollstreckbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Unzulässiger Eilantrag gegen "Maskenpflicht" an Schulen gem § 5 Abs 1, Abs 3 CoronaVSchulV SH 5 - drohender schwerer Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG nicht dargelegt

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18 -, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvQ 60/20 -, Rn. 6).

2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt, dass ihr durch die Befolgung der zeitlich befristeten erweiterten Mund-Nasen-Bedeckungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 und 3 der Landesverordnung von Schleswig-Holstein über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG entstünde, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.