Valuation of subject matter value for interim order proceedings in constitutional complaints challenging protest camp authorizations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court set the subject matter value for the legal proceedings concerning the interim order at 10,000 Euro. This decision resolved a fee assessment dispute arising from a constitutional complaint filed against an administrative order that prohibited two protest camps registered for a six-month period in 2020–2021 regarding the protection of a forest and opposition to highway construction. The court applied the principle of equitable discretion under § 37 (2) Sentence 2 in conjunction with § 14 (1) of the Lawyers' Remuneration Act (RVG), balancing the complexity and partial success of the petitioner’s request—which had earlier restored the suspensive effect of a lawsuit for only one week for one of the two camps—against the limited scope of that partial success to determine the appropriate valuation for the attorney's work.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 14 Abs. 1 RVG; Valuation of subject matter value for interim order proceedings in constitutional complaints challenging protest camp authorizations: Die Gegenstandswertfestsetzung betrifft ein Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dessen Rahmen eine vom Beschwerdeführer beantragte einstweilige Anordnung erlassen wurde.
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KI-generiertVolltext
Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
[TENOR]
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren der einstweiligen Anordnung auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Die Gegenstandswertfestsetzung betrifft ein Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dessen Rahmen eine vom Beschwerdeführer beantragte einstweilige Anordnung erlassen wurde.
Gegenstand dieses Verfahrens war die Durchführung zweier vom Beschwerdeführer für den Zeitraum von 1. September 2020 bis 1. März 2021 angemeldeter Protestcamps mit den Titeln "Wald statt Asphalt - A49 stoppen - Protestcamp Nord an der deutschen Märchenstraße für eine Verkehrswende im Vogelsbergkreis, gegen Räumung und Rodung des Dannenröder Waldes und gegen die Kriminalisierung von wildem Campieren" und Titel "Wald statt Asphalt - A49 stoppen - Protestcamp Ost am Sportplatz Lehrbach für eine Verkehrswende in Lehrbach, gegen Räumung und Rodung des Dannenröder Waldes und gegen die Kriminalisierung von wildem Campieren". Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war insofern teilweise erfolgreich, als die aufschiebende Wirkung der Klage des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 31. August 2020 in Gestalt des Bescheides vom 2. September 2020 wiederhergestellt wurde, soweit die Bescheide das Protestcamp "Wald statt Asphalt - A49 stoppen - Protestcamp Ost am Sportplatz Lehrbach für die Verkehrswende in Lehrbach, gegen Räumung und Rodung des Dannenröder Waldes und gegen die Kriminalisierung von wildem Campieren" im Zeitraum vom 24. bis 30. September 2020 zum Gegenstand hatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. September 2020 - 1 BvR 2152/20 -).
Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2021 hat der Beschwerdeführer beantragt, den Gegenstandswert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung festzusetzen.
Das Land Hessen hat zu diesem Antrag Stellung genommen. Es hält eine Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren der einstweiligen Anordnung in Höhe von 10.000 Euro für angemessen.
II. Der Gegenstandswert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG ist der Gegenstandswert für das insoweit eigenständige Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 ) unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bedeutsam ist ferner der Umstand, ob und wenn ja inwieweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg hatte (vgl. zu den entsprechenden Maßstäben BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2018 - 1 BvR 1387/17 -, Rn. 6). Vorliegend sind zwar der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie das teilweise Erreichen des Rechtsschutzziels des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass es sich nur um einen relativ geringen Teilerfolg handelt, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur hinsichtlich eines der vom Beschwerdeführer angemeldeten Protestcamps und bei diesem auch nur für den in Anbetracht der für 6 Monate geplanten Dauer relativ geringen Zeitraum von einer Woche Erfolg hatte. Im Ergebnis ist der Gegenstandswert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung daher auf 10.000 Euro festzusetzen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.