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2 BvR 502/20 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210330.2bvr050220 KI-generiert

Lack of legal interest in fee assessment: constitutional complaint not admitted for decision

Geschäftsnummer 2 BvR 502/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant's motion to set the amount in dispute (Gegenstandswert) in a constitutional complaint proceeding, upholding the statutory minimum fee structure. The case involved a procedural dispute regarding the assessment of the subject matter value for attorney's fees following a constitutional complaint that was not admitted for decision on the merits. Relying on § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in conjunction with § 14 Abs. 1 RVG, the court held that the applicant lacked the requisite legal interest (Rechtsschutzbedürfnis) to request a value exceeding the statutory minimum of €5,000 because the constitutional complaint was not accepted for substantive review and no exceptional circumstances justifying a higher amount were demonstrated.

Legislator-Regeste

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§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 14 Abs. 1 RVG; Lack of legal interest in fee assessment: constitutional complaint not admitted for decision: Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig, da es an einem dahingehenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Schlagwörter

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Honorarfestsetzung Streitgegenstand ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verfahrensüberprüfung materielle Überprüfung Streitwertberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung - kein Rechtsschutzinteresse bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und fehlenden Gründen für Überschreitung des Mindestwertes

[TENOR]

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig, da es an einem dahingehenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000 Euro. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2021 - 2 BvR 1912/20 -, Rn. 2 m.w.N.).

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind mit der Antragsbegründung nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.