Interim relief denied for temporary ban on long-term camping under corona control regulation: severe disadvantage not established
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court (BVerfG) dismissed the request for interim relief, ruling that the challengers failed to demonstrate the severe disadvantages or extraordinary hardships required under § 32 Abs. 1 BVerfGG. The dispute concerned a temporary ban on long-term camping in Schleswig-Holstein, imposed under the State’s Coronavirus Control Regulation, which restricted camping stays to fewer than five months while permitting long-term leases of at least five months; the challengers argued the measure was not evidently necessary for infection protection and would prevent them from completing a planned tourism trip. While acknowledging the potential merit of the underlying constitutional complaint regarding the proportionality of the measure, the Court held that the limited duration of the ban (until April 11, 2021) and the availability of alternative long-term rental options did not create a sufficiently urgent need for judicial intervention before the specialized courts could review the case.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG; Interim relief denied for temporary ban on long-term camping under corona control regulation: severe disadvantage not established: 1 BVerfGG. The dispute concerned a temporary ban on long-term camping in Schleswig-Holstein, imposed under the State’s Coronavirus Control Regulation, which restricted camping stays to fewer than five months while permitting long-term leases of at least five months; the challengers argued the measure was not evidently necessary for infection protection and would prevent them from completing a planned tourism trip. While acknowledging the potential merit of the underlying constitutional complaint regarding the proportionality of the measure, the Court held that the limited duration of the ban (until April 11, 2021) and the availability of alternative long-term rental options did not create a sufficiently urgent need for judicial intervention before the specialized courts could review the case.
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KI-generiertProvision cited in the reasoning which forms the substantive legal basis for the dismissal of the request for interim relief due to the lack of severe disadvantages.
Volltext
Erfolgloser Eilantrag gegen die vorübergehende Untersagung von Langzeitaufenthalten auf einem Campingplatz in Schleswig-Holstein - schwerer Nachteil bzw außergewöhnliche Härten nicht erkennbar
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich gegen die vorübergehende Untersagung von Langzeitaufenthalten auf einem Campingplatz in Schleswig-Holstein, der hier drei Monate dauern soll. Dies hat die zuständige Behörde nach § 17 der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung - Corona-BekämpfVO) vom 26. März 2021 untersagt. Danach ist nur das Dauercamping erlaubt, wenn die Mietzeit mindestens fünf Monate umfasst. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 11. April 2021 außer Kraft.
II. 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung nur dann vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 132, 195 ; stRspr). Dabei gilt ein strenger Maßstab (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 8 m.w.N.; stRspr). Sind hinreichend schwere Nachteile nicht erkennbar, kommt es auch auf eine Folgenabwägung nicht mehr an (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20 -, Rn. 4).
2. Danach hat der Antrag keinen Erfolg.
Zwar erscheint, vorbehaltlich der aus dem Gebot der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) und dem Subsidiaritätsgrundsatz folgenden Zulässigkeitsanforderungen, eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde zumindest nicht von vornherein offensichtlich unbegründet. Es ist jedenfalls nicht evident, inwiefern das Verbot eines mehrmonatigen Aufenthalts auf einem Campingplatz zum Infektionsschutz erforderlich ist, da statt an die formale Mietdauer auch an die Mindestdauer des tatsächlichen Aufenthalts vor Ort angeknüpft werden könnte.
Doch ist hier nicht erkennbar, dass den Antragstellerinnen die von § 32 Abs. 1 BVerfGG geforderten schweren Nachteile entstehen. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass das derzeit befristete Campingverbot verlängert wird, ist dies keine Härte des Ausmaßes, das ausnahmsweise das Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts erforderlich machen würde, bevor die aufgeworfenen Fragen von den Fachgerichten geklärt sind. Die geplante touristische Reise ist zwar verkürzt und bei verlängertem Beherbergungsverbot eventuell so auch nicht möglich. Die Antragstellerinnen haben aber die Möglichkeit, einen Dauercampingplatz zu mieten, der vom Verbot in § 17 Corona-BekämpfVO nicht erfasst wird. Zudem ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass ihre Wohn- und Lebenssituation in H… durch deutlich beengte Verhältnisse oder ähnliche außergewöhnliche Härten tatsächlich unzumutbar wäre.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.