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1 BvR 533/20 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210303.1bvr053320 KI-generiert

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Überschreitung des RVG-Mindestwerts bei erfolgreicher Verfassungsbeschwerde

Geschäftsnummer 1 BvR 533/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court set the value of the subject matter for the attorney's activity at €12,500, affirming the procedural framework for fee assessment in constitutional complaints. The dispute concerned the fixing of the statutory value of the subject matter following a successful constitutional complaint that previously resulted in the remand of a labor court case to the appellate level. The decision relied on Section 37(2) Sentence 2 of the Federal Lawyers' Compensation Act (RVG), determining that the value must be set based on equitable discretion considering the scope and difficulty of the lawyer's work, the significance of the matter, and the complainant's financial circumstances, with a statutory minimum of €5,000. The Court found the excess over the minimum justified due to the success of the constitutional complaint and the effective promotion of proceedings by counsel.

Legislator-Regeste

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§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 14 Abs. 1 RVG, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Überschreitung des RVG-Mindestwerts bei erfolgreicher Verfassungsbeschwerde: Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgeblich sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für Beschwerdeführende und Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 ).

Schlagwörter

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Entschädigung des Rechtsanwalts Streitgegenstand Mindeststrafe Rahmenbeschluss angemessene Entschädigung Prüfung der finanziellen Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 79, 365
BVerfGE 79, 365 ) und der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin das Verfahren sachdienlich gefördert hat (dazu etwa BVerfG, Beschluss der 3.
1 BvR 1155/18
Rejection of witness testimony as tardy without prior judicial deadline setting violates right to be heard
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Volltext

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

[TENOR]

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.500 Euro (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführerin rügte die Versagung rechtlichen Gehörs in einem arbeitsgerichtlichen Wertfestsetzungsverfahren. Das Landesarbeitsgericht hatte die Streitwertbeschwerde des Anwalts im Namen und Auftrag der Beschwerdeführerin zu Unrecht als unzulässig verworfen, weil sie nur für die Rechtsschutzversicherung eingelegt worden sei. Die Kammer hat der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 2. November 2020 stattgegeben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

II. Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswert auf 12.500 Euro festgesetzt.

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgeblich sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für Beschwerdeführende und Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 ).

2. Hier ist die Überschreitung des Mindestwerts geboten, da die Verfassungsbeschwerde erfolgreich war (vgl. BVerfGE 79, 365 ) und der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin das Verfahren sachdienlich gefördert hat (dazu etwa BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Januar 2020 - 1 BvR 1155/18 -). Die finanzielle Bedeutung der Kostenentscheidung im Lichte von Einkommen und Vermögen der Beschwerdeführerin, die objektive Bedeutung des Falles und der Umfang sowie die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit lassen einen Gegenstandswert von 12.500 Euro als angemessen erscheinen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.