Inadmissible constitutional complaint: non-substantiation of rights violation and risk of abuse fee
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court (Second Senate, Third Chamber) declined to accept the applicants’ constitutional complaints for decision, rejecting their applications for legal aid as lacking a sufficient prospect of success; consequently, the complaints were deemed inadmissible. The dispute involved multiple constitutional challenges that the court found procedurally deficient due to a failure to provide a substantiated explanation of the alleged constitutional rights violations, as required by law. The decisive legal basis for this outcome was the absence of grounds for acceptance under § 93a Abs. 2 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), specifically because the filings failed to meet the mandatory substantiation standards prescribed by § 23 Abs. 1 Satz 2 and § 92 BVerfGG. Additionally, the court warned that the filing of obviously unsubstantiated complaints could constitute an abuse of process, potentially subjecting the applicants to a penalty fee under § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissible constitutional complaint: non-substantiation of rights violation and risk of abuse fee: Die - zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind bereits unzulässig, weil sie entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet sind (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 99, 84 ; stRspr).
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KI-generiertVolltext
Nichtannahme mangels hinreichender Substantiierung unzulässiger Verfassungsbeschwerden - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
[TENOR]
1. Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die - zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind bereits unzulässig, weil sie entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet sind (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 99, 84 ; stRspr).
Für künftige Verfahren wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. April 2018 - 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.