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2 BvR 1709/20 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210323.2bvr170920 KI-generiert

Klageerzwingungssache: Inadmissibility of constitutional complaint for insufficient factual and substantive reasoning

Geschäftsnummer 2 BvR 1709/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court refused to admit the constitutional complaint, leaving the lower court's judgment in force, in a case involving a lawsuit to compel performance (Klageerzwingungssache). The complainant challenged a decision by lower courts, but the Constitutional Court found the complaint inadmissible because the written submission failed to provide a complete, coherent, and self-contained account of the facts or a sufficient substantive engagement with the challenged ruling, thereby rendering any alleged violation of fundamental rights under Article 90(1) BVerfGG incomprehensible. The decision was based on the requirements for admissible constitutional complaints under §§ 23(1) sentence 2 and 92 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), leading to a non-acceptance under § 93a(2) BVerfGG without prejudice to the applicant's separate motion for reinstatement of missed deadlines.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Klageerzwingungssache: Inadmissibility of constitutional complaint for insufficient factual and substantive reasoning: Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung angenommen.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Begründung in der Sache Grundrechte Verfassungsmäßigkeit der Gesetze Verletzung der Begründungspflicht Corpus Juris

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde in einer Klageerzwingungssache

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Es fehlt bereits an einer vollständigen, kohärenten und aus sich heraus verständlichen Darstellung des Sachverhalts, ebenso an einer ausreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 99, 84 ; 115, 166 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2020 - 2 BvR 1635/19 -, Rn. 1).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.