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2 BvR 1050/19 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210303.2bvr105019 KI-generiert

Lack of legal protection interest in judicial determination of the value in dispute for a non-admitted constitutional complaint

Geschäftsnummer 2 BvR 1050/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court did not accept the constitutional complaint for decision, rejected the applicants' request for reimbursement of costs, and dismissed their application to fix the value in dispute at 1,000,000 euros, meaning the petitioners did not prevail. The case involved a complaint against the procedural handling of a constitutional application, specifically challenging the court's refusal to increase the statutory value in dispute beyond the minimum threshold to justify higher legal fees. The decisive legal basis was § 93d(1) sentence 3 BVerfGG, which allowed the Court to omit a substantive justification for non-acceptance, and § 37(2) sentence 2 RVG, which establishes a minimum value in dispute of 5,000 euros for constitutional complaints; the Court held that a higher value is not regularly admissible when a complaint is not accepted, rendering the judicial determination of a higher value unnecessary due to a lack of legal protection interest.

Legislator-Regeste

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34a Abs. 3 BVerfGG, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG; Lack of legal protection interest in judicial determination of the value in dispute for a non-admitted constitutional complaint: Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Schlagwörter

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Streitwert Anwaltskosten Gesetzlicher Schutz ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Schutz des Euro materielle Begründetheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 79, 365
2 BvR 1790/94
Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -).
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Volltext

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Gegenstandswertfestsetzung

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts auf 1.000.000 Euro wird verworfen.

[GRUENDE]

1. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2. Gründe, die trotz der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die Anordnung einer Erstattung der Auslagen für dieses Verfahren angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

3. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 €. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.