Reimbursement of litigation expenses and valuation of subject matter in constitutional complaints following settlement due to favorable administrative ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court (BVerfG) ordered the respondent city to reimburse the necessary legal expenses of the complainants and fixed the subject matter value for attorney services at €10,000, rendering the decision final and unappealable. The case involved a constitutional complaint regarding the denial of legal aid in an interim protection proceeding in an asylum law matter, which the complainants declared settled after the lower administrative court amended its original order upon a hearing objection and granted legal aid without a payment obligation. Applying § 34a Abs. 3 BVerfGG, the court found that reimbursement was equitable (*Billigkeitsgesichtspunkte*) because the public authority’s subsequent amendment of the challenged act indicated it deemed the complainants' claim justified, thereby removing the need to assess the substantive merits of the original complaint; the subject matter value was determined pursuant to § 37 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG in conjunction with § 14 Abs. 1 RVG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34a Abs. 3 BVerfGG, § 34 Abs. 1 BVerfGG, § 14 Abs. 1 RVG, § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG; Reimbursement of litigation expenses and valuation of subject matter in constitutional complaints following settlement due to favorable administrative ruling: The case involved a constitutional complaint regarding the denial of legal aid in an interim protection proceeding in an asylum law matter, which the complainants declared settled after the lower administrative court amended its original order upon a hearing objection and granted legal aid without a payment obligation. Applying § 34a Abs. 3 BVerfGG, the court found that reimbursement was equitable (*Billigkeitsgesichtspunkte*) because the public authority’s subsequent amendment of the challenged act indicated it deemed the complainants' claim justified, thereby removing the need to assess the substantive merits of the original complaint; the subject matter value was determined pursuant to § 37 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG in conjunction with § 14 Abs. 1 RVG.
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KI-generiertLegal basis cited for the determination of the subject matter value (Gegenstandswert) fixed at €10,000.
Volltext
Anordnung der Auslagenerstattung sowie Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung
[TENOR]
1. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro festgesetzt.
[GRUENDE]
1. Über die Verfassungsbeschwerde, die die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem asylrechtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betraf, ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 20. Januar 2021 für erledigt erklärt haben.
2. Der sinngemäß gestellte Antrag auf Auslagenerstattung hat Erfolg.
a) Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall ‒ falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind ‒ davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren der beschwerdeführenden Person selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2017 - 2 BvR 2160/17 -, Rn. 5).
b) Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung anzuordnen.
Das Verwaltungsgericht hat den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss auf die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer abgeändert und diesen mit Beschluss vom 18. Januar 2021 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass es das Begehren der Beschwerdeführer selbst für berechtigt erachtet hat. Auf die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.