Interim relief against administrative court discretion: failure to substantiate basic rights violation and urgent necessity in constitutional complaint against political faction statistics
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the applicant's motion for interim relief and her request for cost reimbursement, thereby leaving the administrative court proceedings in force. The dispute concerned a constitutional complaint against a pending administrative court decision in an urgent proceedings, where the applicant challenged the Federal Office for the Protection of the Constitution for quantifying the number of its supporters belonging to a specific political faction. The court held the application failed because the applicant did not substantiate a violation of basic rights, arguing that mere disagreement with the lower court's interest balancing does not constitute a justiciable constitutional error, and did not demonstrate that the requested interim measure was urgently necessary to prevent severe disadvantages or that the agency intended to make public statements before the administrative court ruled. The decisive legal basis includes the requirements for interim relief under § 32 Abs. 1 BVerfGG and the procedural deficiencies regarding the substantiation of unadmissible or manifestly unfounded main claims under §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 Abs 1 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 92 BVerfGG, § 123 VwGO, § 34a Abs. 3 BVerfGG; Interim relief against administrative court discretion: failure to substantiate basic rights violation and urgent necessity in constitutional complaint against political faction statistics: Der Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung war abzulehnen. Gründe, die trotz der Erfolglosigkeit des Eilantrags gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG für eine Auslagenerstattung streiten, wurden weder vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich. Für den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts besteht folglich kein Rechtsschutzbedürfnis, so dass dieser zu verwerfen war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 4 f.).
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KI-generiertVolltext
Erfolgloser Eilantrag, gerichtet auf eine fachgerichtliche Zwischenentscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren (Bezifferung der Anzahl der Anhänger des sog "Flügels" unter den Mitgliedern der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz) - mangelnde Darlegungen zum Vorliegen einer Grundrechtsverletzung sowie zu den Voraussetzungen einer Eilentscheidung nach § 32 Abs 1 BVerfGG
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag, die Erstattung der notwendigen Auslagen anzuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.
[GRUENDE]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine Zwischenentscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gerichtet ist, hat keinen Erfolg, da er den an die Begründung eines solchen Antrags zu stellenden Anforderungen nicht genügt.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ). Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte Darlegung aller Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 9). Darzulegen ist dabei auch, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Wird isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 2020 - 2 BvQ 63/20 -, Rn. 10).
2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht erlassen werden.
a) Dem steht bereits entgegen, dass eine auf der Grundlage des Sachvortrags der Antragstellerin erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig wäre. Die Antragstellerin stellt der von den Fachgerichten bei der Entscheidung über den Erlass einer Zwischenentscheidung vorgenommenen Interessenabwägung lediglich ihre eigene Bewertung drohender Nachteile entgegen. Dies allein genügt den Anforderungen an die substantiierte Behauptung einer Grundrechtsverletzung jedoch nicht. Weder der geltend gemachte Art. 19 Abs. 4 GG noch der in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Justizgewährungsanspruch gewährleistet eine Richtigkeitskontrolle fachgerichtlicher (Zwischen-)Entscheidungen durch das Bundesverfassungsgericht. Zur Begründung einer Grundrechtsverletzung hätte die Antragstellerin vielmehr darlegen müssen, dass die angegriffenen Entscheidungen auf der Verkennung der Bedeutung und Tragweite ihrer Grundrechte oder sonstigen sachwidrigen Gründen beruhten. Dazu verhält die Antragstellerin sich nicht in einer den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise.
b) Die Antragstellerin trägt außerdem nicht substantiiert vor, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG dringend geboten ist. Dies käme nur in Betracht, wenn die Antragstellerin nachvollziehbar dargelegt hätte, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz beabsichtigt, vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer diesbezüglichen einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO öffentlich bekanntzugeben, dass der Mitgliedschaft der Antragstellerin aktuell "etwa 7.000" Mitglieder beziehungsweise Anhänger des sogenannten "Flügels" angehören. Dies kann dem Vortrag der Antragstellerin aber nicht entnommen werden. Sie legt insoweit lediglich eine Presseerklärung des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 12. März 2020 vor. Diese ein Jahr zurückliegende Erklärung rechtfertigt jedoch die Annahme nicht, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz beabsichtigt, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung öffentliche Erklärungen zur Frage der Zahl der Mitglieder der Antragstellerin, die dem sogenannten "Flügel" angehören, abzugeben. Auch aus der bloßen Behauptung der Antragstellerin, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Begehren nach Abgabe einer Stillhalteerklärung nicht entsprochen habe, ergibt sich nichts Anderes.
3. Der Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung war abzulehnen. Gründe, die trotz der Erfolglosigkeit des Eilantrags gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG für eine Auslagenerstattung streiten, wurden weder vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich. Für den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts besteht folglich kein Rechtsschutzbedürfnis, so dass dieser zu verwerfen war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 4 f.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.