Municipal financial equalization levy: lack of standing for Art. 19(4) Basic Law and insufficient pleading of right to lawful judge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, ruling that the complainant municipality did not prevail and the administrative court decisions rejecting its challenge to the financial equalization levy remain in force. The dispute concerned a municipal entity’s objection to a payment order under the Brandenburg Financial Equalization Act, where the complainant alleged violations of its right to be heard and the right to a lawful judge due to the higher administrative court’s denial of leave to appeal. The Court held that the municipality lacked standing to invoke the right to effective legal protection under Article 19 Paragraph 4 of the Basic Law, as public corporations are generally excluded from this guarantee, and it failed to demonstrate any violation of Articles 101 Paragraph 1 Sentence 2 or 103 Paragraph 1 of the Basic Law, finding that the lower courts had properly considered the arguments and provided sufficient reasoning for their decisions without acting arbitrarily.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt 103 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 124 Abs. 2 VwGO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Municipal financial equalization levy: lack of standing for Art. 19(4) Basic Law and insufficient pleading of right to lawful judge: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Kommune in einer Finanzausgleichssache - Verletzung des Gehörsanspruchs bzw des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 103 Abs 1 GG; Art 101 Abs 1 S 2 GG) nicht hinreichend dargelegt - mangelnde Beschwerdeberechtigung bzgl Art 19 Abs 4 GG
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
I. Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine kreisangehörige Gemeinde im Land Brandenburg. Sie wendet sich gegen die ihr auf der Grundlage des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) auferlegte Verpflichtung zur Zahlung einer Finanzausgleichsumlage für das Ausgleichsjahr 2012.
Die von der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbescheid des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 19. Juli 2018 ab. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte mit Beschluss vom 10. Juli 2019 den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. August 2019 zurück.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
1. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist die Beschwerdeführerin bereits nicht beschwerdeberechtigt. Gebietskörperschaften und deren Organe können sich grundsätzlich nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen (vgl. BVerfGE 129, 108 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 19 ff.).
2. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der grundrechtsähnlichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zwar grundsätzlich befugt (vgl. BVerfGE 6, 45 ; 61, 82 ). Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.
a) Die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränken sich im Ergebnis durchgehend auf die Darlegung, das Oberverwaltungsgericht habe ihrem Vortrag materiell-rechtlich nicht die richtige Bedeutung beigemessen. Die Beschwerdeführerin verkennt damit, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht zwar verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 ; 87, 1 ).
b) Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen willkürlicher Nichtzulassung der Berufung (vgl. BVerfGE 42, 237 ; 67, 90 ; 87, 282 ; 101, 331 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14 -, Rn. 12) ist ebenfalls nicht dargetan. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, ein eigenes Zulassungsrecht entwickelt oder seiner Entscheidung sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt hätte. Das Oberverwaltungsgericht hat sich vielmehr eingehend mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 VwGO auseinandergesetzt und seine Auffassung im Einzelnen nachvollziehbar begründet.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.