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2 BvR 2668/18 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210303.2bvr266818 KI-generiert

Unexhaustion of legal remedies for search order and incidental seizures due to omitted hearing hearing

Geschäftsnummer 2 BvR 2668/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision and rejected the applicant’s petition for legal aid, ruling the challenge inadmissible. The dispute concerned the judicial authorization of a residential search and the provisional seizure of incidental findings during a criminal investigation for unauthorized dealing in prescription drugs, where the applicant alleged violations of the right to home and effective legal protection. The court held that the principle of subsidiarity required the applicant to first exhaust the *Anhörungsrüge* (complaint against a hearing hearing) under Section 33a StPO to address a probable breach of the right to be heard, as the lower court failed to engage with the applicant’s core argument regarding the non-applicability of the statutory offense, and that the complaint regarding the incidental findings failed to satisfy the requirement of exhausting legal remedies by not first seeking a judicial review under Section 98 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 33a StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 13 GG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; Unexhaustion of legal remedies for search order and incidental seizures due to omitted hearing hearing: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 ). Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Inzidenzverfahren Normenkontrolle verfassungsmässiger Grundsatz Reihenfolge der Pfändung Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl.
§ 90 Abs. 2 BVerfGG
§ 90 Abs. 2 BVerfGG) gehalten gewesen, die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zunächst mit einer Anhörungsrüge nach § 33a StPO anzugreifen (vgl.
§ 33a StPO
2 BVerfGG) gehalten gewesen, die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zunächst mit einer Anhörungsrüge nach § 33a StPO anzugreifen (vgl.
Art. 103 Abs. 1 GG
Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG lag nahe und die Erhebung einer Anhörungsrüge hätte die Möglichkeit gewahrt, die von ihm gerügte Verletzung des Art.
Art. 13 GG
1 GG lag nahe und die Erhebung einer Anhörungsrüge hätte die Möglichkeit gewahrt, die von ihm gerügte Verletzung des Art. 13 GG noch im fachgerichtlichen Verfahren feststellen zu lassen.
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), da der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde schon keinen fachgerichtlichen Antrag auf richterliche Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 98 Abs.
§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO
2 Satz 1 BVerfGG), da der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde schon keinen fachgerichtlichen Antrag auf richterliche Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gestellt hat (vgl.
§ 114 ZPO
Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 90, 22
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 ). Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.
BVerfGE 134, 106
BVerfGE 134, 106 ; BVerfG, Beschluss der 3.
BVerfGE 86, 133
BVerfGE 86, 133 ; 96, 205 ).
2 BvR 3044/09
Residential search without concrete criminal suspicion: Violation of housing inviolability by reliance on prior convictions and driver’s drug possession
BVerfGE 1, 109
BVerfGE 1, 109 ; BVerfG, Beschluss der 1.
2 BvR 62/18
Denial of legal aid and non-admission of constitutional complaints due to lack of prospects of success and death of complainant
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei unterbliebener Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren trotz möglichen Gehörsverstoßes

[TENOR]

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die richterliche Anordnung der Durchsuchung seiner Wohnung in einem Ermittlungsverfahren sowie gegen die einstweilige Beschlagnahme von Zufallsfunden.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 ). Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.

Soweit sich der Beschwerdeführer durch die richterliche Anordnung der Durchsuchung seiner Wohnung wegen eines Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in seinen Grundrechten verletzt sieht, wäre er zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) gehalten gewesen, die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zunächst mit einer Anhörungsrüge nach § 33a StPO anzugreifen (vgl. BVerfGE 134, 106 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2020 - 2 BvQ 26/20 -, juris, Rn. 25).

Die Erhebung einer Anhörungsrüge war ihm auch zumutbar. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG lag nahe und die Erhebung einer Anhörungsrüge hätte die Möglichkeit gewahrt, die von ihm gerügte Verletzung des Art. 13 GG noch im fachgerichtlichen Verfahren feststellen zu lassen. Das Landgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung mit dem Kernvorbringen des Beschwerdeführers, der ihm zur Last gelegte Handel mit nicht verschreibungspflichtigen Blutzuckerteststreifen könne den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG von vornherein nicht erfüllen, nicht ansatzweise auseinandergesetzt, weswegen die besonderen Umstände des Falles besorgen lassen, dass das Landgericht diesen Vortrag weder erwogen noch überhaupt zur Kenntnis genommen hat (vgl. BVerfGE 86, 133 ; 96, 205 ). Hätte sich das Landgericht im Rahmen einer Anhörungsrüge erneut mit dem entscheidungserheblichen Kernvorbringen des Beschwerdeführers befassen müssen, wäre nicht ausgeschlossen gewesen, dass die Entscheidung über die Beschwerde im Ergebnis anders ausgefallen wäre.

Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus durch die einstweilige Beschlagnahme von Zufallsfunden in seinen Grundrechten verletzt sieht, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Gebot der Rechtswegerschöpfung (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), da der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde schon keinen fachgerichtlichen Antrag auf richterliche Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO gestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2010 - 2 BvR 3044/09 -, Rn. 13).

III. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 62/18 -, Rn. 1; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. April 2020 - 2 BvR 46/20 -, Rn. 4) zu verneinen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.