Extradition suspension: failure to substantiate political persecution and unfair trial under Article 47(2) EU Charter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the applicant’s request for provisional measures, ruling that the applicant failed to substantiate that the pending constitutional complaint was not inadmissible or obviously unfounded. The dispute involved a failed application for an order to prevent extradition to a target country, where the applicant alleged political persecution and a lack of a fair trial. The decisive legal basis was the failure to sufficiently demonstrate violations of the right to a fair procedure under Article 47(2) of the Charter of Fundamental Rights of the European Union, resulting in the rejection of the interim relief.
Legislator-Regeste
KI-generiertExtradition suspension: failure to substantiate political persecution and unfair trial under Article 47(2) EU Charter: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass die bereits eingelegte Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2). Insbesondere hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, dass er in der Republik Österreich politisch verfolgt wird und ihn dort kein faires Verfahren nach Artikel 47 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erwartet.
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Erfolgloser Eilantrag in einer Auslieferungssache ("Ibiza-Video") - mangelnde Darlegung einer politischen Verfolgung bzw der Gefahr eines unfairen Verfahrens im Zielstaat der Auslieferung - Tenorbegründung
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass die bereits eingelegte Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2). Insbesondere hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, dass er in der Republik Österreich politisch verfolgt wird und ihn dort kein faires Verfahren nach Artikel 47 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erwartet.
[GRUENDE]
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.