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2 BvR 1780/20 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210224.2bvr178020 KI-generiert

Failure to exhaust legal remedies in criminal execution case due to misclassification of legal aid request; requirements of effective legal protection and equality before the law

Geschäftsnummer 2 BvR 1780/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court of Germany rejected the applicant's application for legal aid and constitutional complaint as inadmissible due to the failure to exhaust legal remedies, thereby leaving the contested regional court order in force. The dispute arose in a criminal execution matter where the applicant, who had submitted a request for legal aid for an initial lawyer's consultation, was instead treated by the regional court as having filed a substantive application for judicial decision under § 109 StVollzG. While the complaint was dismissed on procedural grounds for not filing a legal appeal against that regional court order, the Court observed that the regional court likely violated the guarantee of effective legal protection under Article 19(4) of the Basic Law and the principle of equality before the law under Article 3(1) by misinterpreting the applicant's intent and failing to advise that legal aid requests must be filed with the local district court rather than the specialized criminal execution chamber.

Legislator-Regeste

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§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Failure to exhaust legal remedies in criminal execution case due to misclassification of legal aid request; requirements of effective legal protection and equality before the law: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat. Er hat es versäumt, gegen die Entscheidung des Landgerichts über seinen vom Gericht als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG ausgelegten Antrag eine Rechtsbeschwerde zu erheben.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige Rechtsgleichheit Prozessrecht Gesetzlicher Schutz verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 67, 43
4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (BVerfGE 67, 43 ; 96, 27 ; 104, 220 ; 129, 1 ; stRspr) und garantiert auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl.
BVerfGE 49, 329
BVerfGE 49, 329 ; 84, 34 ; 101, 397 ; stRspr).
BVerfGE 77, 275
2 BvR 476/16
Prison labor exemption: Right to effective legal protection against short-circuiting of review of prison doctor's refusal to relieve inmate from work
BVerfGE 122, 39
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Volltext

Nichtannahme einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Strafvollzugssache - Zu den Anforderungen der Garantie effektiven Rechtsschutzes sowie des Anspruchs auf Rechtschutzgleichheit

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat. Er hat es versäumt, gegen die Entscheidung des Landgerichts über seinen vom Gericht als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG ausgelegten Antrag eine Rechtsbeschwerde zu erheben.

Es spricht allerdings viel dafür, dass der Beschluss des Landgerichts vom 14. September 2020 der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht geworden ist.

Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (BVerfGE 67, 43 ; 96, 27 ; 104, 220 ; 129, 1 ; stRspr) und garantiert auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 49, 329 ; 84, 34 ; 101, 397 ; stRspr). Bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts sind die Gerichte verpflichtet, das Ziel der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes zu verfolgen (vgl. BVerfGE 77, 275 ). Hieraus ergeben sich auch Anforderungen an die gerichtliche Würdigung des Vortrags des Rechtsschutzsuchenden. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet daher zunächst den Gerichten, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird. Legt ein Gericht den Verfahrensgegenstand in einer Weise aus, die das vom Antragsteller erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen Teilen außer Betracht lässt, verletzt dies den Rechtsanspruch des Betroffenen nach Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGK 10, 509 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2017 - 2 BvR 476/16 -, Rn. 12).

Das Grundgesetz verbürgt in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG - für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG - den Anspruch auf grundsätzlich gleiche Chancen von Bemittelten und Unbemittelten bei der Durchsetzung ihrer Rechte auch im außergerichtlichen Bereich, somit auch im Hinblick auf die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (vgl. BVerfGE 122, 39 ). Die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der Behörde, gegen deren belastende Maßnahme Rechtsschutz ersucht wird, ist keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit (vgl. BVerfGK 15, 438 ; 15, 585 ; 18, 10 ).

Der Beschluss des Landgerichts dürfte diesen Anforderungen nicht genügen. Das Gericht hat weder den Antrag nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers, zunächst Beratungshilfe für eine Erstberatung bei einem Rechtsanwalt zu erhalten, ausgelegt noch ihn darauf hingewiesen, dass Beratungshilfeanträge beim zuständigen Amtsgericht und nicht bei der für Anträge nach § 109 StVollzG zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zu stellen sind. Die Annahme des Landgerichts, dass der Beschwerdeführer einen mit Gerichtskosten verbundenen Hauptsacheantrag nach § 109 StVollzG habe stellen wollen, ist angesichts des im Antragsschreiben vom 21. August 2020 ausdrücklich formulierten Rechtsschutzbegehrens des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.