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1 BvR 106/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210211.1bvr010621 KI-generiert

Recusal based on prior rulings in same complainant's cases lacks sufficient justification for bias under constitutional review standards

Geschäftsnummer 1 BvR 106/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint without further reasoning, denied legal aid, and dismissed the recusal requests against the assigned judges as inadmissible, leaving the applicant without relief. The applicant challenged the composition of the chamber by seeking the recusal of specific judges based on their prior participation in earlier cases involving the same complainant and requested legal aid to pursue the constitutional complaint. The court held that a recusal request is inadmissible if it lacks substantive justification or relies solely on a blanket reference to previous proceedings, as mere prior involvement by the judges in other decisions by the same complainant does not objectively give rise to a concern of bias under § 18 Abs. 1 Nr. 2 and § 19 BVerfGG; furthermore, the denial of legal aid was justified because the intended legal action lacked a sufficient prospect of success under § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, § 19 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Recusal based on prior rulings in same complainant's cases lacks sufficient justification for bias under constitutional review standards: Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Schlagwörter

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materielle Begründetheit ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen verspätetes Ausstandsbegehren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Befangenheit des Richters Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

[TENOR]

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen Baer und Ott und den Richter Radtke werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[GRUENDE]

1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen Baer und Ott sowie gegen den Richter Radtke sind unzulässig.

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 ).

Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Ablehnungsgesuche lediglich auf vorige ihn betreffende Verfahren verwiesen hat, über die die abgelehnten Richter der 3. Kammer des Ersten Senats entschieden haben. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG zu begründen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann auch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht nach sich ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 2360/20 -, Rn. 2).

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.