Constitutional complaint for lack of right to be heard inadmissible due to failure to exhaust the legal-objection-to-hearing procedure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision and denied the applicant’s request for legal aid, leaving the challenged decision of the higher regional court in force. The applicant challenged a decision rendered by a higher regional court in an action to compel the filing of a civil claim, alleging a violation of the right to be heard under Article 103(1) of the Basic Law. The Court held that the complaint was inadmissible because it failed to satisfy the requirement of subsidiarity; the applicant did not previously raise the alleged violation through a motion for a hearing objection (Anhörungsrüge) in the ordinary courts, and such a prior step was not evidently hopeless, thereby barring the constitutional complaint. Consequently, the request for legal aid was also rejected due to the lack of prospects of success.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 114 ZPO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint for lack of right to be heard inadmissible due to failure to exhaust the legal-objection-to-hearing procedure: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie wird - unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen - dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer rügt auch die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Er trägt indessen nicht dazu vor, diesen Verstoß im Wege der Anhörungsrüge zur fachgerichtlichen Überprüfung gestellt zu haben. Dass eine Anhörungsrüge offensichtlich aussichtslos gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Damit ist der Beschwerdeführer auch im Übrigen mit seinen Rügen ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 5, 337 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. September 2009 - 2 BvR 448/09 -, NJW 2010, S. 669 f. Rn. 10).
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KI-generiertVolltext
Nichtannahme einer wegen Subsidiarität unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren voraus
[TENOR]
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg in einer Klageerzwingungssache.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie wird - unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen - dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer rügt auch die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Er trägt indessen nicht dazu vor, diesen Verstoß im Wege der Anhörungsrüge zur fachgerichtlichen Überprüfung gestellt zu haben. Dass eine Anhörungsrüge offensichtlich aussichtslos gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Damit ist der Beschwerdeführer auch im Übrigen mit seinen Rügen ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 5, 337 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. September 2009 - 2 BvR 448/09 -, NJW 2010, S. 669 f. Rn. 10).
III. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, Rn. 2 f.) zu verneinen.
IV. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.