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2 BvR 1352/20 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210222.2bvr135220 KI-generiert

Unsubstantiated Constitutional Complaint Rejected for Failure to Demonstrate Fundamental Rights Violation; Recusal of Unassigned Judges Dismissed as Inadmissible

Geschäftsnummer 2 BvR 1352/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court dismissed the applicant's constitutional complaint as inadmissible, rejected the request for legal aid and the appointment of a lawyer, and dismissed the recusal motions against specific judges as obviously inadmissible, resulting in the total rejection of the applicant's claims. The dispute involved a constitutional complaint that failed to substantively demonstrate a violation of fundamental rights, alongside procedural attempts to recuse judges who were not assigned to the case and a petition for procedural cost assistance. The decisive legal grounds were the failure to meet the substantive requirements for filing under §§ 23, 92, and 90(1) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), the obvious inadmissibility of recusal motions against non-participating judges, and the lack of a reasonable prospect of success required for legal aid under § 114 Code of Civil Procedure (ZPO), leading to a summary rejection without further detailed reasoning under § 93d BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 114 ZPO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Unsubstantiated Constitutional Complaint Rejected for Failure to Demonstrate Fundamental Rights Violation; Recusal of Unassigned Judges Dismissed as Inadmissible: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt - unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen - offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Es fehlt bereits an einer substantiierten und schlüssigen Darlegung des Sachverhalts.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verletzung von Verfahrensrechten Ausstandsbegehren Grundrechte Petitionsrecht Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Versagung von PKH mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen den vormaligen Richter Masing sowie die Richter Paulus und Christ wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch bereits, wenn die abgelehnten Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen sind (vgl. BVerfGE 142, 1 ). Das ist hier der Fall.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt - unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen - offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Es fehlt bereits an einer substantiierten und schlüssigen Darlegung des Sachverhalts.

III. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, Rn. 2 f.) zu verneinen.

IV. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.