Admissibility of interim constitutional relief against notarial appointment denial: failure to exhaust ordinary remedies and insufficient constitutional legal argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court (BVerfG) denied the applicant's request for provisional legal protection, leaving the lower court's rejection of her appointment to notarial positions in force. The applicant, a competitor in a public hiring process, challenged her non-appointment via an urgent application, arguing that a subsequent constitutional complaint against the competent Higher Regional Court's rejection order or its interlocutory decision on summary relief would be admissible. The Court ruled the request inadmissible because the applicant failed to meet the specific burden of proof for interim measures; specifically, the underlying constitutional complaint was not yet admissible due to the lack of exhaustion of ordinary legal remedies, and the applicant's briefings regarding the existing lower court decisions were of a mere legal-nature character that failed to address the specific constitutional review standards required.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; Admissibility of interim constitutional relief against notarial appointment denial: failure to exhaust ordinary remedies and insufficient constitutional legal argumentation: Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht liegen nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag ist unzulässig.
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KI-generiertVolltext
Erfolgloser Eilantrag in einer Konkurrentenstreitsache bzgl der Besetzung von Notarstellen - mangelnde Rechtswegerschöpfung bzw unzureichende Antragsbegründung
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung auf eine von mehreren ausgeschriebenen Notarstellen.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht liegen nicht vor. Der darauf gerichtete Antrag ist unzulässig.
1. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvQ 60/20 und 1 BvQ 64/20 -, Rn. 6 m.w.N.). Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG a.a.O.).
2. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.
Dem Vortrag der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass sich ihr isolierter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den ablehnenden Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie die dazu noch ausstehenden fachgerichtlichen Entscheidungen in der Hauptsache bezieht. Eine derartige Verfassungsbeschwerde wäre jedoch derzeit mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
Auch wenn man zugunsten der Antragstellerin annähme, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sich auf eine von ihr noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den im Wege einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Januar 2021 beziehen solle, genügte die Antragsbegründung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Denn die Antragstellerin setzt sich mit den Gründen dieser Entscheidung lediglich am Rande auseinander. Soweit sich die Gründe dieser Entscheidung mit denen des ablehnenden Bescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts decken, mit denen die Antragstellerin sich ausführlicher auseinandersetzt, bleibt ihr Vortrag einfachrechtlicher Natur und berücksichtigt den besonderen verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab nicht (vgl. dazu BVerfGE 85, 248 ; stRspr).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.