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2 BvR 105/21 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210211.2bvr010521 KI-generiert

Constitutional complaint in forced auction rejected for insufficient substantiation despite effective legal protection violation under Art. 19(4) GG

Geschäftsnummer 2 BvR 105/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for review, rendering the petition regarding a provisional order moot, with the complainant effectively prevailing on the merits of the specific issue identified but failing procedurally. The dispute involved a forced auction case where the complainant challenged a district court order concerning a deadline reminder, although the court noted that a separate district court decision from August 8, 2019, likely violated the complainant's right to effective legal protection under Article 19(4) of the Basic Law by failing to rule on a provisional injunction before the auction date, thereby preventing the creation of irrevocable facts. The dismissal was based on the complaint's non-compliance with the substantiation requirements of §§ 23(1) and 92 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), as the appellant failed to explicitly and substantively target the potentially unconstitutional district court decision in the filing, relying instead on arguments directed at a different court's ruling, and the decision was final under § 93d(1) BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint in forced auction rejected for insufficient substantiation despite effective legal protection violation under Art. 19(4) GG: Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Petitionsrecht Verfassungsbeschwerde im Ausland materielle Begründung Zwangsverwertung von Grundstücken Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 37, 150
BVerfGE 37, 150 ; 46, 166 ; 65, 1 ; 93, 1 ).
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Volltext

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Zwangsversteigerungssache

[TENOR]

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie - ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen - unzulässig ist. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.

Allerdings dürfte die hier nicht streitgegenständliche Entscheidung des Amtsgerichts vom 8. August 2019 über den Antrag des Beschwerdeführers auf einstweiligen Rechtsschutz im Rahmen des Erinnerungs- beziehungsweise Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzen. Denn das Amtsgericht hat es - wenn auch wohl unabsichtlich aufgrund verspäteter Vorlage - unterlassen, vor der Durchführung des Versteigerungstermins über den Eilantrag zur Abwendung des Versteigerungstermins zu entscheiden und dem Beschwerdeführer daher effektiven Rechtsschutz in angemessener Zeit vor der Schaffung vollendeter Tatsachen verwehrt (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 46, 166 ; 65, 1 ; 93, 1 ).

Diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer jedoch weder ausdrücklich noch in der Sache zum Gegenstand des hiesigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens gemacht. Zwar richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen "die Entscheidungen des Amtsgerichts Esslingen vom (…) und vom 09.08.2019 in der Sache 1 K 79/17" (gemeint ist wohl "vom 08.08.2019"). Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde geht allerdings hervor, dass sich der Beschwerdeführer in der Sache nur gegen den amtsgerichtlichen Beschluss betreffend seine Terminserinnerung wendet. Denn den Beschluss des Amtsgerichts betreffend seinen Eilantrag thematisiert er nur insoweit, als er eine Grundrechtsverletzung durch das Landgericht rügt. Darüber hinaus würde eine Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 8. August 2019 betreffend den Eilantrag auch nicht den Begründungsanforderungen genügen und dürfte zudem verfristet sein.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.