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2 BvR 1912/20 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210121.2bvr191220 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint value assessment motion following declaration of resolution due to lack of legal interest

Geschäftsnummer 2 BvR 1912/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant’s motion to set the value in dispute for the constitutional complaint procedure, ruling the motion inadmissible due to a lack of legal interest. The dispute concerned the determination of the *Gegenstandswert* (value in dispute) following the applicant’s earlier declaration that the underlying constitutional complaint was resolved. The Court held that under § 37 Abs. 2 Satz 2 in conjunction with § 14 Abs. 1 of the Federal Lawyers’ Fee Act (RVG), where a constitutional complaint is not accepted for substantive decision—whether due to lack of admissibility or a declaration of resolution—there is no justification to exceed the statutory minimum value of €5,000. Consequently, as the applicant did not demonstrate circumstances warranting a higher valuation and no substantive legal or factual issues required adjudication, the requirement for a specific court-determined value in excess of the statutory minimum was not met.

Legislator-Regeste

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§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 14 Abs. 1 RVG; Inadmissibility of constitutional complaint value assessment motion following declaration of resolution due to lack of legal interest: Vorliegend wurde die Verfassungsbeschwerde mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 für erledigt erklärt. Ebenso wie im Fall einer nicht begründeten Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bedurfte es auch aufgrund der hier erfolgten Erledigungserklärung keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Rechtsfragen. Anhaltspunkte, die es vorliegend rechtfertigen könnten, einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, wurden mit dem Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, hier über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. Entsprechend besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Streitwert Verfassungsbeschwerde im Ausland Gebührenfestsetzung materielle Begründetheit Kompetenzkonfliktbeilegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

[TENOR]

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig, da es an einem Rechtschutzbedürfnis fehlt.

Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000 Euro. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. u.a. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 2552/08 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2016 - 1 BvR 443/16 -, juris).

Vorliegend wurde die Verfassungsbeschwerde mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 für erledigt erklärt. Ebenso wie im Fall einer nicht begründeten Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bedurfte es auch aufgrund der hier erfolgten Erledigungserklärung keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt und den sich stellenden Rechtsfragen. Anhaltspunkte, die es vorliegend rechtfertigen könnten, einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, wurden mit dem Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, hier über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. Entsprechend besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts.