Constitutional complaint and recusal request dismissed for lack of suitable grounds establishing bias and manifest inadmissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court (Second Senate, Second Chamber) dismissed a constitutional complaint as inadmissible and rejected a request for recusal of judges as manifestly inadmissible, resulting in no substantive review of the merits. The dispute concerned a challenge to a lower court's decision, where the complainant simultaneously sought to exclude the presiding judges and file a constitutional complaint against the underlying ruling. The Court ruled that the recusal request was manifestly inadmissible because it lacked any suitable grounds demonstrating bias, and the constitutional complaint was barred from acceptance due to general inadmissibility. Applying § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, the Court dispensed with further reasoning and declared the decision final and unappealable.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint and recusal request dismissed for lack of suitable grounds establishing bias and manifest inadmissibility: Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
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KI-generiertVolltext
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit - Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
[TENOR]
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Kessal-Wulf und Wallrabenstein sowie gegen den Richter Huber wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.