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2 BvR 2263/20 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210115.2bvr226320 KI-generiert

Recusal motion against judges in prior same-plaintiff proceedings manifestly lacks basis for suspicion of bias

Geschäftsnummer 2 BvR 2263/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the complainant's motion for legal aid, rejected her constitutional complaint without further review, and rendered her request for interim relief moot, while also rejecting as manifestly inadmissible her motion for recusal of six judges. The dispute arose from a complaint alleging bias in the current proceedings, specifically arguing that a judge’s participation in prior decisions against the same complainant and the lack of reasoning in those previous non-acceptance orders created a reasonable doubt of impartiality. The Court held that the recusal motion was inadmissible because the majority of the named judges did not belong to the competent chamber, and for the one judge who did, prior participation in earlier cases against the same complainant did not objectively justify bias under Section 19 of the Rules of Procedure of the Federal Constitutional Court, nor did the permissible absence of reasoning in prior non-acceptance decisions under Section 93d Paragraph 1 Sentence 3 of the same law constitute a ground for recusal.

Legislator-Regeste

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§ 19 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 40 Abs. 3 GOBVerfG, §§ 114, 121 ZPO; Recusal motion against judges in prior same-plaintiff proceedings manifestly lacks basis for suspicion of bias: The dispute arose from a complaint alleging bias in the current proceedings, specifically arguing that a judge’s participation in prior decisions against the same complainant and the lack of reasoning in those previous non-acceptance orders created a reasonable doubt of impartiality. The Court held that the recusal motion was inadmissible because the majority of the named judges did not belong to the competent chamber, and for the one judge who did, prior participation in earlier cases against the same complainant did not objectively justify bias under Section 19 of the Rules of Procedure of the Federal Constitutional Court, nor did the permissible absence of reasoning in prior non-acceptance decisions under Section 93d Paragraph 1 Sentence 3 of the same law constitute a ground for recusal.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren berechtigte Zweifel Befangenheit des Richters Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Beteiligung am Verfahren ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Cited to declare the application for interim relief moot upon the non-acceptance of the constitutional complaint.

§§ 114, 121 ZPO

Cited as the basis for rejecting the application for legal aid and the assignment of counsel.

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Volltext

Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Mitwirkung an Entscheidungen über frühere Verfassungsbeschwerden desselben Beschwerdeführers begründet offensichtlich keine Besorgnis der Befangenheit

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterin Ott sowie die Richter Christ, Huber, Maidowski und Müller wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[GRUENDE]

1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).

2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

a) Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn der abgelehnte Richter - wie hier im Falle des Präsidenten Harbarth, der Richterin Ott sowie der Richter Christ, Huber und Müller - nicht zur Mitwirkung im betreffenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 ). Die genannten Richter gehören der 3. Kammer des Zweiten Senates nicht an.

b) Soweit die Beschwerdeführerin außerdem den Richter Maidowski ablehnt, ist auch dies offensichtlich unzulässig.

Insoweit enthält das Ablehnungsgesuch lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGK 8, 59 ). Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich zur Begründung lediglich auf zwei sie betreffende Verfassungsbeschwerdeverfahren verwiesen, über die der Abgelehnte entschieden habe. Die Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann jedoch für sich die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, Rn. 3). Dass die Beschwerdeführerin die unter Mitwirkung des von ihr abgelehnten Richters getroffenen Entscheidungen in früheren Verfahren für unzutreffend hält, ändert hieran nichts. Denn ansonsten liefe das Verfahren über die Richterablehnung auf eine Fehlerkontrolle hinaus. Diesem Zweck dient es jedoch nicht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2020 - 1 BvR 635/20 -, Rn. 5). Soweit die Beschwerdeführerin ihr Ablehnungsgesuch darauf stützt, dass die Nichtannahme ihrer Verfassungsbeschwerde in den früheren Verfahren nicht begründet wurde, ist dieser Umstand zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit ebenfalls offensichtlich ungeeignet. Denn das Absehen von einer Begründung der Nichtannahmeentscheidung ist nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG zulässig (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2020 - 1 BvR 635/20 -, Rn. 5).

3. Da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, kommen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht, §§ 114, 121 ZPO.

4. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.