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1 BvQ 161/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20201229.1bvq016120 KI-generiert

Inadquate interim order request to prevent lapse of free emission allowance claims under TEHG § 9

Geschäftsnummer 1 BvQ 161/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (1st Chamber) denied the applicant's request for an interim order, meaning the opposing party prevailed and the status quo remained unchanged. The applicant sought urgent relief to prevent the lapse of potential claims for free allocation of emissions allowances under the Greenhouse Gas Emissions Trading Act (TEHG), arguing that the failure to secure a confirmation from the Federal Environmental Agency before year-end would result in an irreversible loss of rights. The Court held the application inadquate, finding it not substantiated that the requested interim measure—either obligating the agency to provide a confirmation or factually transferring allowances—would effectively prevent the alleged expiration of the claims or restore the applicant's position, rendering the protection of fundamental rights to effective legal remedy and property unnecessary or ineffective.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 14 Abs. 1 GG; Inadquate interim order request to prevent lapse of free emission allowance claims under TEHG § 9: Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass durch die begehrte Verpflichtung des Umweltbundesamts zur Abgabe der begehrten Zusicherung der Untergang möglicher Ansprüche auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 9 Abs. 1 TEHG verhindert werden könnte. Der Hauptantrag setzt den Untergang vielmehr gerade voraus. Ungeachtet der Zweifel, ob wegen einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG überhaupt eine Verpflichtung des Umweltbundesamts in Betracht käme, die Antragstellerin so zu stellen, als wäre ihr (möglicher) Zuteilungsanspruch nicht untergegangen, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass es dafür einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG bedürfte.

Schlagwörter

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Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten vorsorgliche Massnahme Emissionsrecht Verbleiberecht Treibhausgas Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Erfolgloser Eilantrag bzgl der Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen nach § 9 Abs 1 TEHG 2011 - Parallelentscheidung

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem am 28. Dezember 2020 vollständig beim Gericht eingegangenen Antrag den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nach § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil ihr zum 31. Dezember 2020 ein Rechtsverlust drohe, indem mögliche Ansprüche auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 9 Abs. 1 Treibhausgas-Emissions-handelsgesetz(TEHG) untergingen. Die Antragstellerin hat jedoch nicht substantiiert dargelegt und es ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass die begehrte Anordnung erforderlich oder auch nur geeignet wäre, die Antragstellerin vor der mit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde zu rügen beabsichtigten Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und ihres Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) zu schützen.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass durch die begehrte Verpflichtung des Umweltbundesamts zur Abgabe der begehrten Zusicherung der Untergang möglicher Ansprüche auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 9 Abs. 1 TEHG verhindert werden könnte. Der Hauptantrag setzt den Untergang vielmehr gerade voraus. Ungeachtet der Zweifel, ob wegen einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG überhaupt eine Verpflichtung des Umweltbundesamts in Betracht käme, die Antragstellerin so zu stellen, als wäre ihr (möglicher) Zuteilungsanspruch nicht untergegangen, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass es dafür einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG bedürfte.

Der Hilfsantrag ist auf die faktische Überweisung von Emissionsberechtigungen gerichtet; auch hier ist nicht ersichtlich, wie dies den Untergang möglicher Ansprüche nach § 9 Abs. 1 TEHG verhindern könnte.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.