Interim relief to secure free emission allowances under TEHG; insufficiency of effective legal protection under Art. 19 Abs. 4 GG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the application for interim relief, leaving the applicant without the requested order. The dispute concerned an urgent request under § 32 BVerfGG to compel the Federal Environment Agency to issue a confirmation or transfer emissions allowances to prevent the lapse of potential rights to free allocation under § 9 Abs. 1 TEHG by December 31, 2020. The Court held that the application failed to substantiate that interim relief was necessary or effective to prevent the alleged violation of the right to effective legal protection (Art. 19 Abs. 4 GG), as the main request itself presupposed the loss of rights, and it was unclear how an interim order would prevent the expiration of the claims against the agency.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 Abs. 1 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG; Interim relief to secure free emission allowances under TEHG; insufficiency of effective legal protection under Art. 19 Abs. 4 GG: Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nach § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil ihr zum 31. Dezember 2020 ein Rechtsverlust drohe, indem mögliche Ansprüche auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 9 Abs. 1 Treibhausgas-Emissions-handelsgesetz (TEHG) untergingen. Die Antragstellerin hat jedoch nicht substantiiert dargelegt und es ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass die begehrte Anordnung erforderlich oder auch nur geeignet wäre, die Antragstellerin vor der mit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde zu rügen beabsichtigten Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) zu schützen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Erfolgloser Eilantrag betreffend die Sicherung möglicher Ansprüche auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 9 Abs 1 Treibhausgas-EmissionshandelsgesetzTEHG; juris: TEHG 2011
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nach § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil ihr zum 31. Dezember 2020 ein Rechtsverlust drohe, indem mögliche Ansprüche auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 9 Abs. 1 Treibhausgas-Emissions-handelsgesetz (TEHG) untergingen. Die Antragstellerin hat jedoch nicht substantiiert dargelegt und es ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass die begehrte Anordnung erforderlich oder auch nur geeignet wäre, die Antragstellerin vor der mit der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde zu rügen beabsichtigten Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) zu schützen.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass durch die begehrte Verpflichtung des Umweltbundesamts zur Abgabe der begehrten Zusicherung der Untergang möglicher Ansprüche auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach § 9 Abs. 1 TEHG verhindert werden könnte. Der Hauptantrag setzt den Untergang vielmehr gerade voraus. Ungeachtet der Zweifel, ob wegen einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG überhaupt eine Verpflichtung des Umweltbundesamts in Betracht käme, die Antragstellerin so zu stellen, als wäre ihr (möglicher) Zuteilungsanspruch nicht untergegangen, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass es dafür einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG bedürfte.
Der Hilfsantrag ist auf die faktische Überweisung von Emissionsberechtigungen gerichtet; auch hier ist nicht ersichtlich, wie dies den Untergang möglicher Ansprüche nach § 9 Abs. 1 TEHG verhindern könnte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.