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2 BvR 2078/20 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210114.2bvr207820 KI-generiert

Legal aid for constitutional complaint: denial for lack of demonstrated necessity and insufficient prospects of success

Geschäftsnummer 2 BvR 2078/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (Second Senate, Third Chamber) rejected the applicant’s request for legal aid to file a constitutional complaint, leaving the challenged decisions of the Koblenz Regional Court and the Koblenz District Court in force. The dispute concerned the applicant’s bid to contest criminal proceedings related to an Ordnungswidigkeitsverfahren (administrative offense), where the applicant sought state-funded representation to challenge the lower courts’ rulings. The Court held that legal aid in constitutional complaints is only granted when strictly necessary, requiring a plausible demonstration that self-representation is insufficient, financial means are lacking, and the complaint has sufficient prospects of success; the applicant failed to substantively demonstrate either the necessity of counsel or a plausible violation of fundamental rights by the lower courts.

Legislator-Regeste

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§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Legal aid for constitutional complaint: denial for lack of demonstrated necessity and insufficient prospects of success: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zwar zulässig und auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. Allerdings wird Prozesskostenhilfe im schriftlichen Verfahren nur unter strengen Voraussetzungen bewilligt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 27, 57 ; 78, 7 ; 92, 122 ).

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Anfechtung von Verwaltungsverfügungen ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Demonstrationsrecht Strafanzeige gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Versagung von PKH für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung der Erforderlichkeit - zudem fehlende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., K., für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 16. Oktober 2020 - 1 Qs 60/20 - und gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 24. Juni 2020 - 35 OWi 1219/19 - wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde ist abzulehnen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zwar zulässig und auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. Allerdings wird Prozesskostenhilfe im schriftlichen Verfahren nur unter strengen Voraussetzungen bewilligt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 27, 57 ; 78, 7 ; 92, 122 ).

Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2020 - 1 BvR 1639/19 -, Rn. 1 m.w.N.). Dabei sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.

Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2020 - 1 BvR 1639/19 -, Rn. 1 m.w.N.).

Der Antragsteller führt schon nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise aus, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die fachgerichtlichen Entscheidungen hat der Antragsteller nicht hinreichend plausibel dargelegt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.