Suspicion of partiality based on prior political office and election review complaint dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court dismissed a recusal application against a judge and rejected an election review complaint as inadmissible, resulting in a loss for the complainant. The dispute involved a challenge to the eligibility of an elected candidate and a simultaneous motion to recuse a specific judge from the panel, citing the judge's prior political office and activities as grounds for bias. Ruling that the recusal motion was manifestly inadmissible because former official duties alone do not justify a suspicion of partiality, the Court held that no service of the motion to the recused judge was required; the election review was dismissed a limine, with the court relying on a prior report and dispensing with further detailed reasoning under § 24 Sentence 2 of the Rules of Procedure of the Federal Constitutional Court.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 24 Satz 2 BVerfGG; Suspicion of partiality based on prior political office and election review complaint dismissed: Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
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KI-generiertVolltext
Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines mangels geeigneter Begründung offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
[TENOR]
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
[GRUENDE]
1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).
So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer begründet sein Ablehnungsgesuch vorliegend mit früheren politischen Ämtern und Tätigkeiten des Richters Müller. Aus der bloßen vorhergehenden amtlichen Tätigkeit eines Richters kann eine Besorgnis der Befangenheit jedoch nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 42, 88 ). Weitere Umstände, die vorliegend zu einer anderen Bewertung führen könnten, sind aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.
2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.