Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 2213/20 ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210113.2bvr221320 KI-generiert

Failure to substantiate constitutional complaint in speeding offense case due to missing procedural records and lack of engagement with case law standards

Geschäftsnummer 2 BvR 2213/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Constitutional Court refused to admit the constitutional complaint for decision and declared the applicant's request for interim relief moot, leaving the underlying conviction in force. The dispute concerned a complaint against a conviction in a traffic administrative offense proceeding for speeding and the dismissal of the subsequent legal appeal, where the applicant alleged violations of fundamental rights regarding access to information and the rejection of a motion for evidence. The court determined the complaint inadmissible for lack of sufficient substantiation under §§ 23(1) sentence 2 and 92 BVerfGG, noting the failure to submit essential procedural documents (such as the main hearing protocol and appeal justifications) and the absence of a verfassungsrechtlich-argumentative engagement with the lower court's reasoning as required when relevant constitutional case law exists.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 103 Abs. 1 GG, § 92 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 349 Abs. 2 StPO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 40 Abs. 3 GOBVerfG; Failure to substantiate constitutional complaint in speeding offense case due to missing procedural records and lack of engagement with case law standards: The dispute concerned a complaint against a conviction in a traffic administrative offense proceeding for speeding and the dismissal of the subsequent legal appeal, where the applicant alleged violations of fundamental rights regarding access to information and the rejection of a motion for evidence. The court determined the complaint inadmissible for lack of sufficient substantiation under §§ 23(1) sentence 2 and 92 BVerfGG, noting the failure to submit essential procedural documents (such as the main hearing protocol and appeal justifications) and the absence of a verfassungsrechtlich-argumentative engagement with the lower court's reasoning as required when relevant constitutional case law exists.

Schlagwörter

KI-generiert
fehlende Akten Verletzung von Verfahrensrechten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Geschwindigkeitsüberschreitung Grundrechte administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 112, 304
BVerfGE 112, 304 ; 129, 269 ).
BVerfGE 77, 170
BVerfGE 77, 170 ; 99, 84 ; 101, 331 ; 123, 186 ; 130, 1 ).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Cited in the dispositive to declare the request for interim relief moot due to the non-acceptance of the main constitutional complaint.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer straßenverkehrsrechtlichen OWi-Sache

[TENOR]

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG)

[GRUENDE]

I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und die Verwerfung seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde. Er rügt unter anderem eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung führt er insbesondere an, ihm sei kein Zugang zu den von ihm begehrten Informationen gewährt und ein Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden.

II. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich als unzulässig, da sie nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt (vgl. BVerfGE 112, 304 ; 129, 269 ). Danach müssen Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren vorgelegt oder inhaltlich wiedergegeben werden, soweit ohne deren Kenntnis eine Einschätzung, ob die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben kann, nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 112, 304 ). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 99, 84 ; 101, 331 ; 123, 186 ; 130, 1 ).

Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb nicht, weil der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bis auf die angegriffenen Entscheidungen keine das fachgerichtliche Verfahren betreffende Unterlagen, namentlich das Protokoll der Hauptverhandlung, die Begründung seiner Rechtsbeschwerde und die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, auf die das Oberlandesgericht Koblenz zur Begründung seiner Rechtsbeschwerdeentscheidung Bezug genommen hat, vorgelegt und deren maßgeblichen Inhalt auch nicht anderweitig mitgeteilt hat. Es lässt sich deshalb weder verantwortbar verfassungsrechtlich prüfen, ob der Beschwerdeführer das fachgerichtliche Verfahren ordnungsgemäß betrieben und dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) Genüge getan hat, noch, auf welche Gründe das Rechtsbeschwerdegericht seine Entscheidung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 2 StPO gestützt hat und ob ihm dabei Verfassungsverstöße unterlaufen sind. Im Übrigen fehlt es in der Verfassungsbeschwerde an jeglicher verfassungsrechtlich-argumentativer Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.