Inadmissibility of emergency constitutional review of electronic monitoring directive due to missing danger prognosis documents
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the applicant’s petition for a preliminary injunction and his application for legal aid, leaving the contested order in force. The dispute concerned a directive issued during post-release supervision (Führungsaufsicht) mandating the continuous wearing of an electronic ankle monitor (GPS-based) to track location, which the applicant challenged as an unconstitutional infringement of his rights. The court found the application inadquate and unproven because the applicant failed to submit the specific documents required for a balancing of interests, notably the forensic-psychiatric expert opinion and the prison administration’s statement that formed the basis of the lower courts’ danger prognosis. Decisive legal bases included § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB (legal basis for the electronic monitoring directive) and § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG (requirement for a substantiated justification in emergency proceedings).
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB, § 68f Abs. 1 StGB, § 32 BVerfGG, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB, § 114 Satz 1 ZPO; Inadmissibility of emergency constitutional review of electronic monitoring directive due to missing danger prognosis documents: The dispute concerned a directive issued during post-release supervision (Führungsaufsicht) mandating the continuous wearing of an electronic ankle monitor (GPS-based) to track location, which the applicant challenged as an unconstitutional infringement of his rights. The court found the application inadquate and unproven because the applicant failed to submit the specific documents required for a balancing of interests, notably the forensic-psychiatric expert opinion and the prison administration’s statement that formed the basis of the lower courts’ danger prognosis. Decisive legal bases included § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB (legal basis for the electronic monitoring directive) and § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG (requirement for a substantiated justification in emergency proceedings).
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KI-generiertCited in the dispositive to justify the rejection of the application for legal aid as the main ground for the procedural outcome on costs.
Volltext
Erfolgloser Eilantrag gegen Weisung zum Tragen einer "elektronischen Fußfessel" im Rahmen der Führungsaufsicht (§§ 68b Abs 1 S 1 Nr 12, 68f Abs 1 StGB) - Unzulässigkeit des Eilantrags mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen
[TENOR]
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die ihm im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung, eine sogenannte "elektronische Fußfessel" zu tragen, und mittelbar gegen § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB, die Rechtsgrundlage dieser Weisung. Im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt er zudem, die Weisung sofort außer Vollzug zu setzen und die "elektronische Fußfessel" abzunehmen.
I. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 28. Juli 1993 wegen Gefangenenmeuterei unter Einbeziehung der wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Bezirksgerichts Neubrandenburg von 24. Februar 1992 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Durch Urteil des Landgerichts Rostock vom 28. Oktober 1996 wurde der Beschwerdeführer wegen Gefangenenmeuterei und Geiselnahme zu einer weiteren Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Beide Freiheitsstrafen verbüßte er vollständig. Nachdem Anträge der zuständigen Staatsanwaltschaft, nachträglich die Sicherungsverwahrung anzuordnen oder einen Unterbringungsbefehl gegen den Beschwerdeführer zu erlassen, erfolglos geblieben sind, wurde der Beschwerdeführer am 27. Januar 2011 aus der Haft entlassen.
Im Rahmen der gesetzlich eingetretenen Führungsaufsicht (§ 68f Abs. 1 StGB) erteilte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 26. Januar 2011 u.a. die strafbewehrte Weisung "die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsorts erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigten". Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer blieb im Wesentlichen erfolglos.
Am 4. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer eine "elektronische Fußfessel" angelegt, die unter Nutzung des Global Positioning System (GPS) rund um die Uhr den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ermittelt und an einen Zentralrechner überträgt.
Rechtsgrundlage für die Weisung ist der im Rahmen des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB.
II. 1. Der Antrag nach § 32 BVerfGG hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil er nicht den Anforderungen entspricht, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG an die Begründung eines Eilrechtsschutzbegehrens zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2004 - 1 BvQ 36/04 -, juris). Die Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfordert die substantiierte Darlegung von deren Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 15, 77 ). Der Antragsteller wäre daher gehalten gewesen, diejenigen Unterlagen vorzulegen, die das Bundesverfassungsgericht für eine Folgenabwägung benötigt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2010 - 2 BvR 1744/10 -, juris; vgl. entsprechend zur Vorlage von Unterlagen für die Begründung der Verfassungsbeschwerde BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ).
Die hier in Rede stehende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Beendigung oder Unterbrechung der Weisung durch Entfernung der "elektronischen Fußfessel" und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit setzt dabei insbesondere die Vorlage derjenigen Unterlagen voraus, aus denen die Gefahrenprognose der Fachgerichte (vgl. § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB) hervorgeht und auf die diese sich stützt. Der Antragsteller hat indessen keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen die aktuelle Gefahrenprognose der Fachgerichte hervorgehen würde; insbesondere liegen dem Bundesverfassungsgericht weder das forensisch-psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. Dr. G. noch die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Straubing vor, auf die der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Bezug nimmt.
2. Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolg bleibt, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren abzulehnen (vgl. § 114 Satz 1 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.