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1 BvR 2360/20 ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201209.1bvr236020 KI-generiert

Recusal motions based solely on prior participation and abuse fee for frivolous constitutional complaints

Geschäftsnummer 1 BvR 2360/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court of Germany rejected the constitutional complaint as obviously inadmissible and dismissed the petitions for the recusal of three judges as procedurally defective, thereby upholding the court's jurisdictional status quo. The case involved a challenge to a previous non-acceptance decision, where the complainant alleged judicial bias based solely on the target judges' prior participation in earlier constitutional complaints against the same individual, while also threatening future filing of similar obviously hopeless complaints. The court held that a generic reference to prior decisions does not meet the substantive requirements for a recusal petition under Article 18(1) No. 2 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), and that such participation does not give rise to a legitimate suspicion of bias under Article 19 BVerfGG. Furthermore, the court warned the complainant that filing further substantively void complaints that hinder the court's duties and delay fundamental rights protection for others constitutes an abuse of legal process, potentially subjecting the filer to a statutory abuse fee under Article 34(2) BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, § 19 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Recusal motions based solely on prior participation and abuse fee for frivolous constitutional complaints: Dem Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Verfahrensmissbrauch Befangenheit des Richters ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Petitionsrecht Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Mitwirkung an Entscheidungen über frühere Verfassungsbeschwerden desselben Beschwerdeführers begründet offensichtlich keine Besorgnis der Befangenheit - Androhung einer Missbrauchsgebühr wegen wiederholter Einlegung offensichtlich aussichtsloser Verfassungsbeschwerden

[TENOR]

1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Härtel und die Richter Paulus und Christ werden als unzulässig verworfen.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Härtel und die Richter Paulus und Christ sind unzulässig.

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 ). Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Ablehnungsgesuchs lediglich auf vorige ihn betreffende Verfahren verwiesen hat, über die die abgelehnten Richter der 2. Kammer des Ersten Senats entschieden haben. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG in Betracht zu ziehen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann auch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, Rn. 3).

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie offensichtlich unzulässig ist.

III. Dem Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.

Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, Rn. 5). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4).

Das ist bei sämtlichen der Verfassungsbeschwerden, mit denen der Beschwerdeführer das Bundesverfassungsgericht hier und in weiteren Fällen befasst, der Fall.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.